nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 24.03.2000; Aktenzeichen S 15 SB 717/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.03.2000 aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist noch die Erstattung außergerichtlicher Kosten streitig.
Gegenstand des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens war die Höhe des beim Kläger festzusetzenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) gewesen. Der Beklagte hatte es mit Bescheid vom 20.05.1999 abgelehnt, beim Kläger Behinderungen nach dem SchwbG festzustellen, weil diese keinen GdB von wenigstens 20 erreichten. Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung eines GdB von 50 und regte an, ihn umfassend fachlich begutachten zu lassen. Der Beklagte half nach versorgungsärztlicher Auswertung von Behandlungsunterlagen des Klägers dem Widerspruch teilweise ab und stellte die Behinderungen mit einem GdB von 20 mit Teilabhilfebescheid vom 12.07.1999 wie folgt fest: 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden (Einzel-GdB 10) 2. Funktionsbehinderung beider Kniegelenke (Einzel-GdB 20) 3. Psychovegetative Störungen (Einzel-GdB 10) 4. Senk-Spreizfuß beidseits (Einzel-GdB 10) 5. Refluxkrankheit der Speiseröhre (Einzel-GdB 10) 6. Zwölffingerdarmgeschwürsleiden (Einzel-GdB 10) Den Widerspruch im Übrigen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger weiterhin die Feststellung eines GdB von 50 begehrt und erneut angeregt, eine umfassende fachärztliche Begutachtung durchzuführen. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Kläger von Dr ... terminsärztlich untersuchen lassen (Gutachten vom 24.03.2000). Dr ... hat die Behinderungen "Psychovegetative Störungen, Cephalgien, Anpassungsstörung" ab 3/99 mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet und als weitere Behinderungen mit jeweiligen Einzel-GdB-Werten von 10 "Diabetes mellitus" und "Hepatopathie, Gallenblasenfunktionsstörung" aufgeführt. In einem in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2000 geschlossenen Vergleich hat sich der Beklagte bereit erklärt, die Behinderungen des Klägers unter Anerkennung eines Gesamt-GdB von 30 mit Wirkung ab 01.03.2000 (entsprechend dem Vorschlag des Dr ...) festzustellen. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Das SG hat mit Beschluss vom 24.03.2000 entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, die frühestens im Dezember 1999 eingetretene Verschlimmerung der Behinderung "Psychovegetative Störungen" sei erstmals durch den Befundbericht des behandelnden Nervenarztes Dr ... vom 10.03.2000 objektiviert worden. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten seien mithin zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen. Zur GdB-Erhöhung wäre es auch ohne die Klageerhebung gekommen, wenn der Kläger nach der Verschlimmerung seiner Behinderungsleiden beim Beklagten einen Antrag auf Erhöhung des Gesamt-GdB gestellt hätte. Das für den Kläger erreichte Prozessergebnis trete demgegenüber in kostenrechtlicher Hinsicht in den Hintergrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des SG Nürnberg vom 24.03.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Er vertritt die Auffassung, eine hälftige Kostenerstattung sei angebracht, da ein wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten vorliege und der Ausgang des Verfahrens völlig offen gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte und die Gerichtsakten beider Rechtzüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des so- zialgerichtlichen Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Die Beteiligten haben bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs die Regelung des § 195 SGG ausgeschlossen, wonach jeder Beteiligte, wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und keine Bestimmung über die Kosten getroffen, seine Kosten selbst trägt. § 195 SGG gilt nicht, wenn die Beteiligten - wie vorliegend - die Geltung ausschließen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Auflage, § 195 RdNr 3 a). Die Beteiligten haben wegen der Kosten im gerichtlichen Vergleich die Entscheidung des Gerichts beantragt.
Wird der Rechtsstreit auf andere Weise als durch Urteil beendet, ist nach § 193 Abs 1 Halbs 2 SGG auf Antrag durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Das Gericht trifft seine Entscheidung nach billigem Ermessen ...