nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 26.11.2002; Aktenzeichen S 11 RA 77/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 4 RA 244/03 B) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Einstufung von Versicherungszeiten des Klägers in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1956 in Rumänien geborene Kläger, der am 29.06.1990 als Aussiedler in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kam, besuchte in der Zeit von Herbst 1976 bis Juni 1979 die Universität K./Rumänien, Fakultät für Mechanik, Abteilung "Automobile Subingeneri" und erwarb dort den staatlichen Grad "Subinginer" (Diplom vom 25.06. 1979). Gemäß Art.33 des Bayer. Hochschulgesetzes ist er berechtigt, den Titel "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen.
Nach Abschluss des Studiums war der Kläger ab 22.09.1979 als Subingenieur in einem Autofuhrpark beschäftigt, anschließend vom 19.11. 1984 bis 26.01.1985 als Meister in einer Station für landwirtschaftliche Maschinen und schließlich vom 26.01.1985 bis zu seiner Ausreise erneut in dem vorgenannten Autofuhrpark sowie einem anderen Transportbetrieb als Fuhrparkleiter.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.09.1999 merkte die Beklagte die in Rumänien verbrachten Beschäftigungszeiten als Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vor und ordnete die Beschäftigungen als Subingenieur bzw. Fuhrparkleiter der Qualifikationsgruppe 2 und die Zeit der Tätigkeit als Meister der Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI zu.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er an Stelle der Qualifikationsgruppe 2 die Gruppe 1 begehrte und u.a. auf seine Berechtigung, den Titel Dipl.-Ing. (FH) zu führen, verwies, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.02.2000), ebenso die anschließend erhobene Klage vor dem Sozialgericht (SG).
Mit seinem abweisenden Urteil vom 14.11.2002 legte das SG dar, rechtlicher Ausgangspunkt für das Begehren des Klägers sei die über § 22 FRG anzuwendende, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen DDR abstellende Vorschrift des § 256 b SGB VI nebst Anlage 13 zum SGB VI. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der für Hochschulabsolventen vorgesehenen, vom Kläger begehrten Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 ergebe, dass unter der dortigen Ziffer 1 Personen mit Diplom-Studiengängen an Hochschulen der ehemaligen DDR erfasst seien und die Gleichstellung ausländischer Hochschulausbildungen nur nach Maßgabe der Ziff.3 ("Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten)" erfolge. Ob das vom Kläger an der rumänischen Hochschule in K. erworbene Diplom einem an einer Hochschule der DDR erworbenen Diplom gleichgestellt sei, könne nur nach den Verhältnissen der damaligen DDR anhand der dortigen Rechtsbestimmungen beurteilt werden. Nach Art.3 des Abkommens zwischen der DDR und Rumänien vom 10.04.1986 seien rumänische Hochschulabschlüsse den in der DDR erworbenen Hochschulabschlüssen dann gleichgestellt gewesen, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss eines mindestens vierjährigen Studiengangs erworben wurden. Daran fehle es bei der nur dreijährigen Hochschulausbildung des Klägers, so dass die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 mangels Gleichwertigkeit im Sinne der Ziff.3 nicht in Betracht komme. Angesichts der vom bundesdeutschen Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Anknüpfung an DDR-Verhältnisse in der Anlage 13 zum SGB VI könne sich der Kläger nicht auf heutige, ausbildungsbezogene Gleichwertigkeitsbestimmungen des bundesdeutschen Rechts berufen. Dies habe nichts mit einer (unmittelbaren) Anwendung des nicht mehr gültigen DDR-Rechts zu tun. Soweit die Beklagte in einem vom Kläger zitierten ähnlichen Fall die Qualifikationsgruppe 1 rechtswidrig zugesprochen habe, könne er darauf keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und begehrt weiterhin die Vormerkung der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI für die Zeiten vom 15.11.1980 bis 18.11. 1984 und vom 26.01.1985 bis 31.05.1990. Er verweist auf sein an der Universität K. erworbenes Hochschul-Diplom, ferner darauf, dass die Beklagte im Bescheid vom 02.09.1999 die zugrunde liegenden Ausbildungszeiten als Hochschulausbildung und nicht als Fachschulausbildung vorgemerkt habe.
Er vertritt wie schon zuvor die Auffassung, bei der vorgenommenen Einstufung werde rechtswidrig nicht mehr gültiges DDR-Recht angewandt. Es treffe nicht zu, dass nach dem seit 1992 geltenden Recht alle FRG-Berechtigten so zu behandeln seien, als hätten sie ihr Versicherungsleben in den neuen Bundesländern zurückgelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. September 1999 in der Fass...