Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied. ehrenamtliche Tätigkeit. organisatorischer Verantwortungsbereich der Gemeinde. Repräsentation
Orientierungssatz
1. Gemeinderatsmitglieder sind bei der Teilnahme an einem örtlichen Fußballturnier, welches nicht von der Gemeinde organisiert wird, nicht gem § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7 gesetzlich unfallversichert.
2. Eine repräsentative Aufgabe der Gemeinderatsmitglieder bei der Teilnahme an einem Turnier liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Mitglieder des Gemeinderates als Mannschaft nicht in irgendeiner Art und Weise besonders gekennzeichnet und angekündigt sind.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1962 geborene Klägerin verletzte sich am 19.07.2003 bei der Teilnahme an einem Fußball-Ortsteilturnier.
Nach Angabe der Gemeinde nahm sie an diesem Turnier teil als ehrenamtliche Gemeinderätin aufgrund einer mündlichen dienstlichen Anweisung, die der Bürgermeister ihr während einer Sitzung des Gemeinderates in der Form erteilt habe, dass er die Gemeinderäte fragte, ob es Interessierte gebe, die eine Mannschaft für das Ortsteilturnier bilden könnten. Der Bürgermeister gab dem Veranstalter, der Fußballabteilung des TSV H., eine schriftliche Zusage, dass eine Mannschaft mit der Bezeichnung "Der Gemeinderat" teilnehmen werde. Es spielten bei dem Turnier am 19.07.2003 27 Mannschaften mit je fünf Feldspielern; mindestens eine weibliche Spielerin musste ständig eingesetzt sein. Startgeld war in Form eines Kuchens je Mannschaft zu zahlen, dies übernahm der Bürgermeister. Die Gemeinderat-Teilnehmer trugen neutrale Trikots. Drei Familienmitglieder von Gemeinderatsmitgliedern nahmen in dessen Mannschaft an dem Turnier teil.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.01.2004 eine Entschädigung des Unfalls ab, da es sich um keinen Arbeitsunfall handle, sondern die Klägerin sich bei einer unversicherten sportlichen Betätigung verletzt habe.
Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie einwandte, sie habe nicht freiwillig, sondern aufgrund einer dienstlichen Anordnung des Bürgermeisters teilgenommen und somit eine kommunalpolitische Aufgabe erfüllt, im Vordergrund sollte die Betriebsverbundenheit stehen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 zurück. Ohne die Zuordnungsvoraussetzungen zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft könnten allein die Handlungstendenz einer Person und ihre subjektive Vorstellung, für wen sie ehrenamtlich tätig sei, keinen Unfallversicherungsschutz begründen.
Zur Begründung der Klage machte die Klägerin geltend, es habe sich um die Wahrnehmung einer repräsentativen Aufgabe im ehrenamtlichen Bereich als Gemeinderätin gehandelt, zumal ein Mitglied jeder Mannschaft eine Frau sein musste. Sie sei die einzige Gemeinderätin gewesen, die aufgrund ihres Alters und ihrer Konstitution geeignet gewesen sei. Es sei bei dem Turnier insbesondere darum gegangen, Kontakt zu den Bürgern zu pflegen, Bürgernähe zu dokumentieren und den Fußballverein ideell zu unterstützen.
Die Beklagte wies darauf hin, dass auch Familienangehörige von Gemeinderatsmitgliedern teilgenommen hätten. Der Mannschaft des Gemeinderates sei keine offizielle Rolle zugeteilt gewesen, da sie als eine unter vielen anderen Gruppierungen teilgenommen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Gemeinderat eine repräsentative Funktion zum Ausdruck hätte bringen sollen. Es seien weder offizielle Grußworte an den Veranstalter und seine Gäste gerichtet worden, noch sei etwa ein Eröffnungsspiel für die Gruppierung des Gemeinderats vorgesehen gewesen.
Mit Urteil vom 13.03.2006 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen. Dass die Mannschaft keine repräsentative Tätigkeit ausgeübt habe, ergebe sich schon daraus, dass sie in neutralen Trikots am Turnier teilgenommen habe. Ihre Teilnahme sei auch nicht im Vorfeld besonders angekündigt worden. Die Mannschaft habe zudem nicht ausschließlich aus Gemeinderatsmitgliedern bestanden, drei Familienangehörige von Gemeinderäten seien beteiligt gewesen, obwohl es nahe gelegen hätte, durch Teilnahme eventuell nicht mehr so leistungsfähiger Gemeinderatsmitglieder den repräsentativen Zweck zu verdeutlichen. Die Mannschaft habe das gesamte Turnier bestritten. Dies bestätige, dass sie nicht im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit, sondern zur sportlichen Betätigung im Rahmen allgemeiner gesellschaftlicher Verpflichtungen teilgenommen habe. Sie unterscheide sich insofern nicht von den anderen teilnehmenden Hobby- oder Vereinsmannschaften. Eine dienstliche Weisung könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. Ganz abgesehen davon, dass eine Rechtsgrundlage für eine derartige Weisung nicht ersichtlich sei, sei dies nicht glaubhaft. Das Thema "Ortsteilturnier" sei kein separater ...