Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliches Interesse. landwirtschaftliches Unternehmen. Haushalt gem § 124 Nr 1 SGB 7. Hofübergabe- oder Altenteilervertrag. Unterhaltspflicht gegenüber Eltern. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7. keine arbeitsvertragliche Verpflichtung. Entfernen der Bäume. Besorgen von Brennholz beim Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Das Wohnhaus eines landwirtschaftlichen Unternehmers mit 2,31 ha forstwirtschaftlichen Nutzflächen, 0,13 ha Hopfenanbau und 2,48 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Großviehhaltung, das sich zwar in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Nutzflächen befindet, aber sich ansonsten nicht von anderen Wohnungen unterscheidet, begründet keinen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 124 Nr 1 SGB VII wesentlich dient.
2. Die Erfüllung von Verpflichtungen, die der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gegenüber seinen Eltern im Hofübergabe- oder Altenteilervertrag eingeht, insbesondere sowie sie den Unterhalt seiner Eltern betreffen, stellen nicht schon deshalb eine nach § 2 Abs 1 Nr 5 iVm §§ 123 f SGB VII versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers dar, weil ihre Übernahme die Voraussetzung für den Erwerb des Betriebs darstellte. Es würde über den Schutzzweck dieser Normen hinausgehen, wenn an sich rein private Tätigkeiten in Erfüllung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern durch ihre Vereinbarung in Hofübergabeverträgen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden.
3. Ein Beschäftigter, der auf dem Grundstück seines Arbeitgebers mit dessen Duldung Bäume fällt, um Brennholz für den Eigenbedarf zu gewinnen und ohne dazu arbeitsvertraglich verpflichtet zu sein, handelt selbst dann nicht als Wie Beschäftigter seines Arbeitgebers iSd § 2 Abs 2 S 1 SGB VII, wenn dieser an der Entfernung der Bäume ein Interesse hat.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.04.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), insbesondere die Frage, ob das Hacken von Brennholz für das Wohnhaus als versicherte Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden kann.
Der 1971 geborene Kläger ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit 2,31 ha forstwirtschaftlichen Nutzflächen, 0,13 ha Hopfenanbau und 2,48 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Großviehhaltung. Dieser Betrieb ist bei der Beklagten versichert. Der Kläger hatte das landwirtschaftliche Anwesen samt Wohnhauses M-Straße 1, M-Stadt mit einer Gesamtfläche von 5,8013 ha von seinen Eltern mit notariellem Übergabevertrag vom 28.11.2003 erhalten. Nach § 2 dieses Übergabevertrags erwarb der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Forderungen und Verbindlichkeiten rückwirkend ab dem 01.07.2003, und ab diesem Datum gebührten ihm auch alle Nutzungen. In § 12 des Übergabevertrags war die Verpflichtung des Klägers vorgesehen, seinen übergebenden Eltern verschiedene Austragsleistungen zu gewähren, insbesondere erhielten die Eltern ein Wohnungsrecht im übergebenen Anwesen, das in der ausschließlichen Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens bestand. Damit verbunden war das Recht der Eltern auf Mitbenutzung der gemeinsamen Einrichtungen und Räume. Der Kläger verpflichtete sich dabei insbesondere gegenüber seinen Eltern, auf eigene Kosten für die Beheizung der Austragswohnung zu sorgen (§ 12 Buchst. b des Übergabevertrags).
Darüber hinaus ist der Kläger bei der Firma Ziegelwerke L. KG beschäftigt. Die dortige Beschäftigung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. Der Arbeitgeber gestattete seinen Mitarbeitern, kostenlos Holz zum privaten Gebrauch aus der Lehmgrube zu entnehmen, die sich auf dem Firmengrundstück befand.
Am 17.09.2012 erlitt der Kläger den streitgegenständlichen Unfall, als er in der Lehmgrube auf dem Firmengrundstück seines Arbeitgebers, der Firma Ziegelwerke L. KG, Brennholz schlug. Der Kläger war damit beschäftigt, Meterstücke zu entasten, die seine Tochter an den Anhänger gelehnt hatte. Dabei schlug er sich mit der Axt in die Hand. Er erlitt dabei eine offene Grundgliedbasisfraktur am zweiten Finger der linken Hand mit Strecksehnenbeteiligung. Dieses Brennholz war zum Beheizen seines Wohnhauses bestimmt.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 17.09.2012 ab, weil es sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 24.12.2012 beim Sozialgericht (SG) Landshut Klage er...