Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Verfügbarkeit von Studenten

 

Leitsatz (amtlich)

Die sich nach § 103a Abs 1 AFG ergebende Vermutung, daß der Ausbildungsgang VWL (hier Universität Regensburg) bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen eine mehr als kurzfristige und damit beitragspflichtige Beschäftigung von wenigstens 18 Stunden wöchentlich nicht zuläßt, kann nicht durch die Behauptung, es sei auf ein auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Teilstudium (hier: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre) ohne eigenen Ausbildungsgang mit geringerer zeitlicher Beanspruchung abzustellen, widerlegt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.04.1993; Aktenzeichen 11 RAr 25/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652379

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