Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Betriebsweg. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Alternativstrecke. Wahlfreiheit des Versicherten. Außendienstmitarbeiterin
Leitsatz (amtlich)
Führen zum Ort der beruflichen Außendiensttätigkeit zwei entfernungsmäßig gleich lange Verkehrswege, handelt es sich unabhängig vom Motiv, aus dem der Versicherte einen der beiden Wege wählt, um einen vom Versicherungsschutz umfassten Betriebsweg.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Autounfall der Klägerin vom 11.04.2012 ein Arbeitsunfall war.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls der Klägerin als Arbeitsunfall.
Die Klägerin ist als Außendienstmitarbeiterin (Area Sales Manager) der Firma J., D-Stadt, bei der Beklagten versichert. Die Firma vertreibt Patientenaufklärungsbögen.
Am 11.04.2012 hatte die Klägerin gemeinsam mit zwei weiteren Mitarbeitern der Firma, den Zeugen D. (im Folgenden: K.) und E. (im Folgenden: B.), einen Geschäftstermin am Klinikum E.. Anschließend befuhr die Klägerin mit ihrem Firmenwagen von E. kommend die Autobahn A XY. Richtung Süden. An der Anschlussstelle (AS) E. fuhr sie gegen 15:10 Uhr auf die Ausfahrspur Richtung Staatsstraße XY. (K-Stadt - E.) und krachte dort in einen vorausfahrenden Lkw. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes betrug die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs 80 km/h. Die Klägerin erlitt bei dem Zusammenstoß eine LWK-1-Fraktur als kranialen Berstungsbruch, ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I und eine Rippenserienfraktur VI-VIII rechts.
Mit Unfallanzeige vom 19.04.2012 zeigte der Arbeitgeber der Klägerin den Unfall bei der Beklagten an. Nach Durchführung verschiedener Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2012 (Widerspruchsbescheid vom 22.08.2013) die Anerkennung des Unfalls vom 11.04.2012 als Arbeitsunfall ab. Nach Auffassung der Beklagten hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Klägerin aus privaten Gründen von der Autobahn A XY. habe abfahren wollen. Ihre Handlung habe damit nicht ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit gedient, sondern eigenwirtschaftlichen Gründen. Ihre Fahrt mit dem Pkw sei daher zum Zeitpunkt des Unfalls nicht versichert gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 11.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 mit Urteil vom 26.11.2013 abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Am 28.05.2014 und am 30.09.2014 haben zwei nichtöffentliche Sitzungen mit dem Beteiligten stattgefunden. Dabei hat der Senat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen K., B., C. (im Folgenden: M.) und F. (im Folgenden: Bu.).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2013 aufzuheben und den Unfall vom 11.04.2012 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Verkehrsunfallakte der K. sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung konnte der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (Schriftsatz der Klägerseite vom 22.12.2014 und Schriftsatz der Beklagtenseite vom 22.12.2014).
Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (§§ 143, 144, 151 SGG). Die auf Feststellung eines Arbeitsunfall gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat es die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2013 abgelehnt, den Autounfall der Klägerin vom 11.04.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Ereignis stellt einen Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII dar.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
1. Das Ereignis vom 11.04.2012 stellt sich als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper der Klägerin einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, dar.
Die Klägerin hat am 11.04.2012 um 15.10 Uhr einen Unfall...