Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Auffang-Versicherungspflicht bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Bezug höheren Wohngeldes und erneuter Hilfebedürftigkeit durch Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Orientierungssatz
Es entsteht keine Auffangversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5, wenn der Betroffene nach dem Bezug höheren Wohngelds nicht mehr hilfebedürftig nach dem SGB 12 ist, aufgrund der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aber umgehend wieder hilfebedürftig wird.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch (SGB) V ab dem 01.03.2009.
Der Kläger, geb. 1940 in O., war nach seiner Übersiedlung nach Deutschland in der Zeit von 1986 bis 1990 als Industrieverpacker tätig. Daran anschließend bezog er bis zum 28.02.2005 Arbeitslosengeld II. In dieser Zeit war er bei der Beklagten krankenversichert. Die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung der Rentner erfüllte der Kläger nicht. Er erhielt im Jahr 2008 eine Altersrente in Höhe von 626,99 EUR monatlich. Zusätzlich erhielt er Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bis zum 28.02.2009.
Mit Bescheid des Amts für Wohnen und Stadterneuerung der Stadt A-Stadt vom 29.01.2009 wurde dem Kläger ein monatliches Wohngeld ab 01.01.2009 in Höhe von monatlich 143,00 EUR bewilligt. Der Grundsicherungsbedarf des Klägers in Höhe von 733,18 EUR deckte sich nunmehr durch die Altersrente in Höhe von 626,99 EUR und die Wohngeldzahlung. Daraufhin stellte die Beigeladene mit Bescheid vom 05.02.2009 ihre laufenden Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit dem 28.02.2009 ein.
Der Kläger reichte am 15.02.2009 eine Anzeige zur Pflichtversicherung bei der Beklagten ein. Diese lehnte die Pflichtversicherung mit Bescheid vom 02.03.2009 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2009 zurück. Der Kläger habe über eine krankenversicherungsrechtliche Absicherung durch die Beigeladene verfügt.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht Nürnberg.
Im Klageverfahren hat die Beklagte vorgetragen, dass die Beigeladene ab 01.03.2009 dem Kläger erneut für eine Leistungserbringung nach § 265 SGB V bei der Beklagten angemeldet habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 30.11.2009 den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, bei dem Kläger ab dem 01.03.2009 eine Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchzuführen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung (§§ 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 es abgelehnt, beim Kläger eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchzuführen. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.2009 ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind in der gesetzlichen Krankenversicherung als Sonderfall diejenigen Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Jedoch besteht eine Rückausnahme in § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V für die Fälle, in denen die betroffenen Personen laufende Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII empfangen. Dies gilt nach § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V ebenfalls, wenn der Anspruch auf diese Leistungen nach dem SGB XII für weniger als einen Monat unterbrochen wird.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger zuletzt am 28.02.2005 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten war. Im Anschluss daran erhielt er eine Altersrente in Höhe von 626,99 EUR und Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bis zum 28.02.2009. In dieser Zeit war der Kläger weder Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung noch privat krankenversichert. Von der Beigeladenen hatte er die erforderlichen Leistungen der Sozialhilfe erhalten, auch in Gestalt der Krankenhilfe gemäß § 48 SGB XII als Folge der Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 ff. SGB XII. Daraus folgt, dass der Kläger zuletzt am 28.02.2005 gesetzlich krankenversichert war und damit zunächst die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V erfüllt hatte.
Die Rückausnahme des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V hindert allerd...