Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3102. Gesundheitsschaden. Nachweis. Lyme Borreliose. Zeckenstich. Landwirtin. Waldarbeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an den serologischen Nachweis der Diagnose einer Borreliose.
2. Allein ein positiver Lymphozytentransformationstest (LTT) ist für den serologischen Nachweis nicht ausreichend.
3. Ein Antikörpernachweis im ELISA Test gibt nur einen Hinweis auf das Vorliegen einer Borreliose Erkrankung; maßgebend ist ein Nachweis mittels Immunoblot.
4. Zum erforderlichen Vorliegen der klinischen Symptomatik.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nach der Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen ist.
Am 02.01.2007 erlangte die Beklagte durch einen H-Arzt-Bericht der Dres. B. Kenntnis vom Verdacht auf eine Borreliose infolge von Zeckenstichen, die die Klägerin bei Waldarbeiten als Landwirtin im Juni und September 2006 erlitten hatte. Die Klägerin beklagt vielfältige Beschwerden mit Schmerzen im Nacken, im Bereich des Halses und der Arme, Gleichgewichtsstörungen, Schwindelanfällen, Kraftlosigkeit und Lähmungen der Arme und Beine, Sehstörungen, Schwächegefühl und Müdigkeit.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Chefarztes der Klinik für Neurologie am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in D-Stadt, Dr. K., vom 14.11.2007 ein, der die Diagnose einer Borreliose ablehnte. Die Klägerin beschreibe diffuse Beschwerden, die praktisch jeden Körperteil beträfen. Eine genaue Krankheitsgeschichte sei nicht zu ermitteln. Die Klägerin könne weder angeben, wie lange die Schmerzen schon bestünden noch wie sie sich entwickelt hätten. Kontrastierend hierzu lasse sich in der klinischen Untersuchung kaum ein objektivierbarer auffälliger Befund erkennen. Die von den behandelnden Ärzten mehrfach aufgeführte Diagnose Neuroborreliose beruhe durchweg auf Spekulation, die hierzu vorgelegten Arztberichte enthielten durchgehend keine Feststellungen, auf die eine solche Diagnose gestützt werden könnte.
Die Diagnose einer Lyme-Borreliose sei bei negativer Borreliose-Serologie nicht möglich. Die Borreliose-Serologie sei bei der Klägerin immer negativ gewesen. In einzelnen Befunden sei jedoch ein positives Suchtestergebnis angegeben gewesen, dieser Befund habe sich im Immo-Blot jedoch nicht bestätigen lassen, so dass auch die Labore jeweils korrekt angegeben hätten, Antikörper gegen Borrelien seien nicht detektierbar.
Das im August 2006 von Dr. B. nach einem Zeckenstich beschriebene Erythema migrans könnte bei kreisrunder Rötung von 3-5 cm Durchmesser auch eine bloße bakterielle Superinfektion des Zeckenstichs gewesen sein. Jedenfalls sei durch die negative Borreliose-Serologie bewiesen, dass die damalige Borrelien-Infektion - unterstellt, dass es überhaupt zu einer solchen gekommen sei - aufgrund der Behandlung mit Doxyclin im frühesten Stadium vollständig ausgeheilt sei. Am ehesten liege eine Somatisierungsstörung vor.
Im Borreliose-Zentrum A. sei die Diagnose einer chronischen Verlaufsform der Borreliose im Stadium III trotz selbst erhobener negativer Serologie unter offensichtlicher Missachtung der Qualitätsstandards gestellt worden und eine mehrwöchige Hochdosisbehandlung mit Ceftriaxon eingeleitet worden. Hier sei offensichtlich die Gutgläubigkeit der Patientin aus wirtschaftlichen Interessen heraus ausgenutzt worden. Die Diagnose einer Lyme-Borreliose im Stadium III sei vom Borreliose-Zentrum A. auf einen Lymphozytentransformationstest (LTT) gestützt worden, der jedoch nicht ausreichend validiert sei und damit gegenwärtig für die Diagnostik der Borreliose nicht geeignet angesehen werde.
Der gewerbeärztliche Dienst der Regierung der Oberpfalz, Dr. P. H., stimmte dem Gutachten von Dr. K. mit Vermerk vom 09.01.2008 zu.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2008 den Entschädigungsanspruch der Klägerin aus Anlass ihrer Erkrankung ab. In den Gründen führte sie aus, dass keine BK 3102 vorliege.
Der gegen diese Entscheidung am 25.02.2008 erhobene Widerspruch, zu dessen Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, dass der klinische Befund eindeutig dem Bild einer chronischen Borreliose im Stadium III entspreche und sowohl positive IgG- als auch IgM-Antikörpertiter gefunden worden seien, wurde aufgrund einer Stellungnahme des Dr. S. vom 23.05.2008 mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat sich die am 08.07.2008 beim Sozialgericht (SG) Regensburg erhobene Klage gerichtet.
Das SG hat - nachdem es zunächst den Parteien mitgeteilt hatte, dass die Einholung eines Gutachtens vo...