Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückerstattung der Urteilsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Rückzahlung einer "Urteilsrente" besteht nur insoweit, als deren Empfänger im Zeitraum, für den sie gewährt wurde, ohne sie einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte.

 

Orientierungssatz

Die Leistungen, die auf ein zusprechendes, aber angefochtenes Urteil gemäß § 154 Abs 2 SGG erfolgen und im sogenannten Ausführungsbescheid des Versicherungsträgers der Höhe nach festgestellt werden, sind "ohne Verwaltungsakt" iS von § 50 Abs 2 SGB 10 zu Unrecht erbracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648910

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