Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Vergütung für häusliche Krankenpflege in Höhe von 1569,59 Euro.
Der Kläger ist Mitinhaber eines Pflegedienstes für ambulante Krankenpflege. Die Abrechnung der Leistungen gegenüber der Pflegekasse der Beklagten erfolgte über die Firma A.-GmbH (M.). Mangels einer speziellen Leistungsposition für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen waren die Beteiligten sich einig, dass aus dem Rahmenvertrag für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege die Gebührenvereinbarung für die Leistung "Verband anlegen oder wechseln, Anus praeter-Versorgung, Dekubitus-Versorgung, je Leistung 6,60 DM" zu Grunde zu legen waren. Im Zeitraum vom August 1997 bis November 1997 setzte der Kläger, nach seinen Angaben im Einklang mit der früheren Praxis, für Versicherte der Beklagten die ärztlich verordnete Leistung An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen pro Bein einmal an.
Die Beklagte war demgegenüber der Auffassung, dass im Anschluss an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern die Gebühr von (damals) 6,60 DM auch für das Anziehen von Gummistrümpfen an beiden Beinen nur einmal angesetzt werden könne. Dies sei auch von anderen Pflegediensten so beurteilt und abgerechnet worden. Sie kürzte daraufhin in den streitigen Behandlungsfällen die Abrechnung des Klägers um 3.069,85 DM (1.169,59 Euro).
Der Kläger hat hiergegen am 28.01.1998 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.069,85 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Zwischen allen Beteiligten sei unstreitig, dass zum Verbandwechsel auch das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen gehöre. In einer anderen Streitigkeit sei es darum gegangen, ob bei Dekubitus-Fällen jeder Verbandwechsel einzeln zu vergüten sei. Aufgrund eines Hinweises des Sozialgerichts Landshut habe die Beklagte seither bei Dekubitus-Versorgung ebenso wie beim Verbandwechsel jede Einzelleistung bezahlt.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.04.1998 entgegnet, der Kläger sei als Mitglied im Berufsverband für freie Pflegekräfte, mit dem die Gebührenvereinbarung und der Rahmenvertrag geschlossen worden seien, der normativen Wirkung der Rahmenvereinbarung unterworfen. Deshalb könne die Auslegung der Gebührenvereinbarung nur nach dem Wortlaut erfolgen. Der Wortlaut besage gerade nichts über das Anlegen von Kompressionsstrümpfen der Klassen II und III. Aus pragmatischen Erwägungen habe die Beklagte genauso wie die weiteren Vertragspartner der Vergütungsvereinbarung das Anziehen von Kompressionsstrümpfen der Klassen II und III als Vertragsleistung und in entsprechender Anwendung die Abrechnung der Gebührenpositionen 1a Ziff. 2 für diese Gesamtleistung akzeptiert. Es handle sich bei dem Anziehen eines Kompressionsstrumpfes nicht um eine Leistung, die dem Anlegen eines Einzelverbandes vergleichbar wäre. Die praktizierte und akzeptierte Abrechnung der Position Anziehen von Kompressionsstrümpfen sei deshalb nur einmal mit 6,60 DM zu vergüten, weil es sich um eine einheitliche Leistung handele.
Das Sozialgericht Landshut hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.1998 als Zeugin die Referentin für Altenhilfe bei der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern, I. S., und den selbstständigen Krankenpfleger E. gehört. Die Zeugin S. hat ausgesagt, dass andere Kassen das Anlegen von zwei Kompressionsstrümpfen zweimal bezahlen, die AOK Bayern generell nur einmal. Dem Vernehmen nach habe die AOK Bayern jedoch auch beim Anlegen von Kompressionsverbänden die Vergütung pro Bein bezahlt. Der Zeuge E. hat bekundet, dass im Falle der zweimaligen Abrechnung des Anbringens zweier Kompressionsstrümpfe die Abrechnung von der AOK Bayern und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse je einmal gekürzt wurde. Der Zeitaufwand für das Anlegen von Kompressionsstrümpfen betrage unter normalen Verhältnissen 5 bis 10 Minuten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch angegeben, im Normalfall müssten beide Beine mit Kompressionsstrümpfen versorgt werden, die Versorgung nur eines Beines sei der Ausnahmefall. Das Sozialgericht Landshut hat die Streitsache vertagt und mit Beschluss vom 02.03.1999 sich für örtlich unzuständig erklärt sowie den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht München (SG) verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 07.02.2002 hat der Kläger erklärt, dass in einer Schlichtungsvereinbarung des früheren Vizepräsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts eine Regelung der Vergütung des Anziehens von Kompressionsstrümpfen in der Gestalt aufgenommen worden sei, dass für beide Beine nur eine Gebühr anzusetzen sei, dadurch aber der Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht vorgegriffen werden sollte.
Das SG hat in der mün...