Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 393a Abs 1 RVO festgelegte Pflicht des Rentenversicherungsträgers, die nach § 381 Abs 2 RVO entfallenden Beiträge zur KVdR einzubehalten, berührt die Rente weder dem Grunde noch der Höhe nach. Schuldner dieser Beiträge sind seit der Neufassung des § 393a RVO durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 die Versicherten.
2. Im Falle der nachträglichen Einbehaltung dieser Beiträge kommt es auf ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers nicht an; die in den §§ 45 und 48 SGB 10 enthaltenen Grundsätze zum Vertrauensschutz sind nicht anwendbar.
3. Bei der Einbehaltung sind Verjährung und Verwirkung zu beachten.
Fundstellen
Dokument-Index HI1663245 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen