Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 393a Abs 1 RVO festgelegte Pflicht des Rentenversicherungsträgers, die nach § 381 Abs 2 RVO entfallenden Beiträge zur KVdR einzubehalten, berührt die Rente weder dem Grunde noch der Höhe nach. Schuldner dieser Beiträge sind seit der Neufassung des § 393a RVO durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 die Versicherten.

2. Im Falle der nachträglichen Einbehaltung dieser Beiträge kommt es auf ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers nicht an; die in den §§ 45 und 48 SGB 10 enthaltenen Grundsätze zum Vertrauensschutz sind nicht anwendbar.

3. Bei der Einbehaltung sind Verjährung und Verwirkung zu beachten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663245

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