Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsklage. Anerkenntnis. Anerkenntnisurteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt ein Kläger ein Anerkenntnis nicht an, kann die Beklagte auch im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege eines Anerkenntnisurteils verurteilt werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 307, 313b; SGG § 202

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 31. Mai 2000 und entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 12. Juli 2007 verurteilt.

II. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten stritten um Aufhebung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 6. Juni 2003 bis 6. August 2003 sowie Rückforderung von 843,92 Euro wegen unzureichende Nachweise von Eigenbemühungen (Wegfall der Arbeitslosigkeit).

Mit Bescheid vom 21. August 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 6. Juni 2003 bis 6. August 2003 auf und forderte die Erstattung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 843,92 EUR, da der Kläger nur unzureichende Nachweise über seine Eigenbemühungen vorgelegt habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2003 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) mit der Begründung erhoben, er habe drei Bewerbungen pro Woche nachzuweisen gehabt und diese auch erbracht.

Durch Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2006 hat das SG die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 10. Juli 2006 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2006 sowie den Bescheid vom 21. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 sowie den Bescheid vom 18. September 2003 aufzuheben.

Der Vertreter der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2007, zu dem der Kläger nicht erschienen ist, folgendes Anerkenntnis abgegeben:

" Ich hebe den Bescheid vom 21. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 sowie den Bescheid vom 18. September 2003 auf."

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf §§ 202 SGG, 307, 313b Abs. 1 ZPO Abstand genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der vom Kläger im Wege der isolierten Anfechtungsklage geltend gemachte Anspruch ist durch das Anerkenntnis der Beklagten in vollem Umfange erledigt. Der vom Kläger gestellte Antrag beinhaltete aber auch diese Form der Verurteilung, nach dem Anerkenntnis (vgl. Meyer-Ladewig, 8. Auflage, Rn. 19 zu § 101).

In prozessualer Hinsicht ist der Rechtsstreit nur bei dem angenommenen Anerkenntnis beendet. Dazu hatte der Kläger infolge seiner angekündigten Abwesenheit keine Gelegenheit.

Damit ist ausnahmsweise auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil angezeigt. Eine weitere Prüfung des Klageanspruchs ist nicht mehr notwendig (Urteile des BSG in SozR 1750 § 307 Nrn. 1 und 2). Weithin bedarf es keiner Entscheidungsgründe (§§ 202 SGG, 307, 313b Abs. 1 ZPO).

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger zu erstatten, da die Beklagte unterlegen ist (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revisionen sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1827855

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