nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 08.02.2000; Aktenzeichen S 10 AL 99/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 05.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.1997 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die teilweise Aufhebung einer Arbeitslosengeld(Alg)-Bewilligung vom 09.07.1996 bis 14.11.1996 und die Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von 1.332,00 DM.

Die am 1946 geborene Klägerin war zuletzt als Schreibkraft, Sachbearbeiterin und Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Bezug von Krankengeld meldete sie sich am 09.07.1996 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Auf ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 1996 war die Lohnsteuerklasse II sowie ein Kinderfreibetrag für ihre am 1977 geborene Tochter M. eingetragen. Im Antrag gab die Klägerin an, dass ihre Tochter sich vom 01.10.1995 bis voraussichtlich 30.09.1998 in einer Ausbildung als Hebamme befinde. Aus § 6 des vorgelegten Ausbildungsvertrages ging hervor, dass M. B. im ersten Ausbildungsjahr 1.194,63 DM monatlich, im zweiten Ausbildungsjahr 1.292,15 DM monatlich und im dritten Ausbildungsjahr 1.494,29 DM als Ausbildungsvergütung erhielt.

Mit Bescheid vom 25.07.1996 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 09.07.1996 Alg nach Leistungsgruppe B/1 in Höhe von 456,60 DM wöchentlich.

Nach Eingang der Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1997, in der kein Kinderfreibetrag eingetragen war, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.1996 zu der beabsichtigten Rückforderung von Alg an, nachdem das zu berücksichtigende Kind im Jahr 1996 ein Bruttoeinkommen von über 12.000,00 DM erzielt habe.

Mit Bescheid vom 05.12.1996 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg an die Klägerin mit Wirkung vom 09.07.1996 teilweise auf, da die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz nicht vorgelegen hätten und forderte das überzahlte Alg in Höhe von 1.332,00 DM zurück.

Der hiergegen am 16.12.1996 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 07.02.1997 wies die Beklagte zur Begründung darauf hin, dass auf Seite 23 und 24 des Merkblattes für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme die Klägerin durch ihre Unterschrift im Antragsformular ausdrücklich bestätigt habe, klar und verständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass über 18 Jahre alte Kinder nur berücksichtigt werden könnten, wenn ihre Ausbildungsvergütung im Jahr 12.000,00 DM nicht übersteige. Da der Klägerin die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung ihrer Tochter M. bekannt gewesen sei, hätte sie unschwer erkennen können, dass das ihr nach der erhöhten Leistungstabelle bewilltigte Alg nicht stimmen konnte.

Die dagegen am 03.03.1997 von der Klägerin zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 08.02.2000 abgewiesen. Die Fehlerhaftigkeit der Alg-Zahlung auf Grund des erhöhten Leistungssatzes habe die Klägerin ohne tiefer greifende Überlegungen unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid sowie dem Hinweis Nr 5 a im Antragsformular und den Ausführungen im Merkblatt Nr 1 für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten) auf Seite 24 erkennen können. Sofern sie sich darauf berufe, die Hinweise und Erläuterungen der Beklagten nicht gelesen zu haben, begründe gerade dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Ihr sei auch über den 30.09.1995 hinaus kein Kindergeld mehr von der Beklagten für ihre Tochter M. ausgezahlt worden, so dass sie auf Grund fehlender Einschränkungen ihrer intellektuellen Aufnahmefähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum grob fahrlässig gehandelt habe. Infolge der Teilrücknahme der Alg-Bewilligung im streitgegenständlichen Zeitraum sei die Klägerin zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 1.332,00 DM nach § 50 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet.

Gegen das ihr am 08.05.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 25.05.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Ihr könne keine grobe fahrlässige Unkenntnis des unrechtmäßigen Alg-Bezuges vorgeworfen werden. Sie habe die Ausbildung der Tochter sowohl im Antrag angegeben, als auch den entsprechenden Ausbildungsvertrag in Kopie vorgelegt. Die Klägerin habe deshalb keinerlei Rechtspflichten gegenüber der Beklagten verletzt und auf die Richtigkeit der Alg-Berechnung im Bescheid vom 25.07.1996 nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise über den Leistungsanspruch vertrauen dürfen. Eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X liege bei ihr nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Würzburg vom 08.02.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.12.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

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