nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 28.06.2001; Aktenzeichen S 8 AL 47/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten 1. die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Arbeitslosengeld (Alg)-Bewilligung vom 26.02.1998 bis 15.03.1998 und vom 19.01.1999 bis 15.03.1999 sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 4.832,58 DM und 2. ein Anspruch des Klägers auf Alg vom 26.02.1998 bis 15.03.1998, 19.01.1999 bis 25.01.1999 und 26.01.1999 bis 15.03.1999.
Der am 1944 geborene Kläger war seit dem 01.04.1997 als Baggerführer bei der Fa. S. in Bayreuth tätig. Er meldete sich am 18.12.1997 bei der Beklagten arbeitslos und bezog ab 20.12.1997 Alg (Bewilligungsbescheid vom 30.12.1997), ebenso wie aufgrund Arbeitslosmeldung vom 21.12.1998 ab 19.12.1998 (Bewilligungsbescheid vom 22.01.1999).
Aufgrund einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der Beklagten in den Geschäftsräumen der Fa. S. am 10.03.1999 wurden Unterlagen sichergestellt, aus denen sich ergab, dass der Kläger dort vom 26.02.1998 bis 02.03.1998 und vom 19.01.1999 bis 25.01.1999 im Umfang von mehr als 15 Wochenstunden beschäftigt war, ohne diese Beschäftigungen der Beklagten mitzuteilen.
Im Anhörungsverfahren räumte der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 26.02.1998 bis 15.03.1998 und vom 19.01.1999 bis 15.03.1999 ein. Eine Rückforderung des für diese Zeiträume gezahlten Alg könne jedoch nicht erfolgen, da er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 20.07.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Alg für die Zeit vom 26.02.1998 bis 15.03.1998, vom 19.01.1999 bis 15.03.1999 und vom 26.01.1999 bis 15.03.1999.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 20.08.1999 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 26.02.1998 bis 15.03.1998 und vom 19.01.1999 bis 15.03.1999 auf und forderte den Kläger zur Erstattung des überzahlten Alg in Höhe von 4.702,62 DM sowie der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.443,12 DM auf.
Mit weiterem Bescheid vom 20.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alg vom 20.07.1999 ab, da er sich nach Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Zwischenbeschäftigung bei der Fa. S. nicht erneut arbeitslos gemeldet habe, obwohl eine Arbeitslosmeldung bei Eintritt jeder weiteren Arbeitslosigkeit nach Aufnahme einer Beschäftigung hätte erfolgen müssen. Für die Zeit bis zum 31.12.1997 ergebe sich dies aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG). Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) ab dem 01.01.1998 sei dies gesetzlich ausdrücklich in § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III geregelt.
Die hiergegen vom Kläger am 08.09.1999 eingelegte Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 24.01.2000).
Dagegen hat der Kläger am 31.01.2000 Klagen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 8 AL 46/00 und S 8 AL 47/00).
Er habe im Februar 1998 nur 13 Stunden, im März 1998 48 Stunden, im Januar 1999 34 Stunden und im März 1999 18 Stunden gearbeitet und dafür keinen Lohn erhalten. Die geleisteten Stunden seien vielmehr gutgeschrieben und mit evtl. Minusstunden verrechnet worden. Er sei mit der Fa. S. kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Der Arbeitgeber habe ihm bestätigt, dass dieses Vorgehen rechtmäßig sei und die erforderlichen Meldungen von der Firma durchgeführt würden. Die Fa. S. habe ihm ferner damit gedroht, ihn im Frühjahr nicht wieder einzustellen, sollte er die kurzen Arbeitseinsätze verweigern. Er habe deshalb nicht grob fahrlässig gehandelt und könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Nach den kurzen Tätigkeitszeiträumen habe er erneut Anspruch auf Alg gehabt, die einzige fehlende Voraussetzung sei die abermalige Arbeitslosmeldung gewesen.
Das SG hat beide Klagen mit Beschluss vom 27.04.2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az: S 8 AL 47/00 fortgeführt.
Die Beklagte hat mit Änderungssbescheid vom 30.05.2001 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000 dahingehend abgeändert, dass die Erstattungsforderung hinsichtlich des überzahlten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 26.02.1998 bis 15.03.1998 sowie vom 19.01.1999 bis 15.03.1999 auf 4.832,58 DM angehoben wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte fehlerhafter Weise dem Erstattungsanspruch für die Zeit vom 26.02.1998 bis 15.03.1998 den Arbeitslosenhilfesatz zugrundegelegt, der Kläger in dieser Zeit jedoch nachweislich Alg bezogen habe.
Mit Urteil vom 28.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung sei § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 3 AFG bzw ab dem 01.01.1998 ...