Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Zielsetzung des Rehabilitationssports. kein Kostenübernahmeanspruch für Versicherten mit Übungsleiterausbildung bei Teilnahme in Selbsthilfegruppe
Orientierungssatz
1. Der Rehabilitationssport dient nicht unmittelbar dazu, eine Krankheit zu therapieren, sondern ist allgemein auf die Steigerung oder Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit gerichtet (vgl BSG vom 22.4.2009 - B 3 KR 5/08 R).
2. Ein Versicherter, der über eine Übungsleiterausbildung verfügt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme des Rehabilitationssports in einer unter ärztlicher Betreuung stehenden Selbsthilfegruppe.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit Rehabilitationssport in einer Selbsthilfegruppe.
Der 1975 geborene Kläger ist nach Frakturen an den Brustwirbelkörpern 7 bis 9 querschnittsgelähmt mit zunehmender Spastik der unteren Extremitäten. Er nimmt seit etlichen Jahren an den Übungsstunden der Selbsthilfegruppe Körperbehinderter BSK Bereich Landkreis C... e.V. teil. Am 22.05.2001 erlangte er die Lizenz zum Fachübungsleiter C Rehabilitationssport “peripheres und zentrales Nervensystem". Der Allgemeinarzt Dr. F... bestätigte am 27.11.2006 auf dem Verordnungsblatt erneut die Notwendigkeit von 120 Übungseinheiten Reha-Sport in einem Zeitrahmen von 36 Monaten und wiederholte dies auf Nachfragen der Beklagten am 18.12.2006 unter Hinweis auf eine psychische Belastungsreaktion des Klägers. Dr. L... vom MDK folgerte daraus die Wichtigkeit der Übungsteilnahme in der Selbsthilfe, sah aber eine Sperre durch die Vorschriften der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport vom 01.10.2003 - im Folgenden “RV" - so dass die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2007 die Kostenübernahme für den Rehabilitationssport ablehnte. Die im Widerspruchsverfahren gehörten Ärztin Dr. S... vom MDK Bayern hielt am 03.05.2007 ebenfalls eine ständige Bewegungstherapie für zwingend erforderlich, wie auch ein angemessenes, regelmäßiges Sport- und Bewegungsprogramm, erachtete jedoch ebenfalls die in der RV vorgegebenen besonderen Voraussetzungen für eine weitere Leistungsdauer nicht für gegeben. Gestützt auf die einschränkenden Bestimmungen über die Dauer von Sportmaßnahmen im RV erließ die Beklagte am 26.09.2007 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.
Die hiergegen am 12.10.2007 gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. In dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 05.03.2008 hat das Sozialgericht Regensburg sich ebenfalls auf die RV berufen, die eine Weitergewährung ausschlösse. Schließlich sei die sportliche Rehabilitation in Gruppen darauf gerichtet, Hilfe zur Selbsthilfe zu vermitteln, hier also die erlernten Übungen selbständig durchzuführen. Dies sei auch angesichts der Übungsleiterausbildung zumutbar. Daher sei eine zeitliche Begrenzung durch die Beklagte nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat das Sozialgerichtsurteil am 20.06.2008 mit der Berufung angefochten und stützt sich dazu auf das inzwischen ergangene Urteil des BSG vom 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R abgedruckt in SozR 4-2500 § 43 Nr. 1, wonach die in der RV vorgegebene zeitliche Begrenzung solcher Reha-Maßnahmen nichtig sei. Nach Ansicht der Beklagten kommt es jedoch darauf nicht mehr an, weil der Kläger aufgrund seiner Leiterfunktion die sportlichen Übungen auch selbständig durchführen könne und bezieht sich auf eine neuerliche Stellungnahme des MDK vom 10.10.2008.
Das hält der Klägervertreter für bedeutungslos und hat mitgeteilt, dass der Kläger für die weiterhin besuchte Sportstunde jeweils 5 Euro zu entrichten habe, die ihm derzeit noch gestundet würden.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 05.03.2008 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den bislang gestundeten Kosten für die Unterrichtsstunden freizustellen und den Kläger auch in Zukunft nach entsprechender ärztlicher Verordnung mit Reha-Sport zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist hinsichtlich der Vergangenheit und Zukunft zulässig (§§ 143, 151 SGG).
In der Sache selbst ist die Berufung unbegründet. Der Kläger hat zwar trotz gerichtlicher Nachfrage die Geldsumme, von der ihn die Beklagte freistellen soll, nicht exakt beziffert, doch kommt es darauf nicht mehr an, weil ein Erstattungs-/Freistellungsanspruch aus anderen Gründen scheitert.
Anspruchsgrundlage, sei es un...