Entscheidungsstichwort (Thema)

Überweisungs-Beschränkung ist rechtens. Verfassungsmäßigkeit der Zulassungseinschränkung und Fachgebietseinschränkung

 

Orientierungssatz

1. Die Beschränkung der Zulassung auf Überweisungsfälle durch den Zulassungsausschuß für Ärzte bei einer Anästhesistin, die sich als Kassenärztin niederlassen und eine "Schmerzpraxis" insbesondere für Patienten mit chronischen Schmerzen eröffnen will, ist rechtens.

2. Eine ambulante Schmerztherapie kann von Anästhesisten nur in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten durchgeführt werden (vgl BSG vom 16.4.1986 6 RKa 24/84 = SozR 2200 § 368g Nr 14).

3. Die Einschränkung der Zulassung einer Anästhesistin auf Überweisungsfälle verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG noch gegen den Grundsatz der Freiheit der Berufsausübung (Art 12 Abs 1 GG). Die den Fachärzten in der Berufsordnung auferlegte Pflicht, ihre Tätigkeit grundsätzlich auf das jeweilige Fachgebiet zu beschränken, ist mit Art 12 Abs 1 S 1 GG vereinbar (vgl BSG vom 19.12.1984 6 RKa 27/83 = SozR 2200 § 368g Nr 13 und BVerfG vom 9.5.1972 1 BvR 518/62 = BVerfGE 33, 125).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663871

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