Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung der Höhe des Rentenanspruchs. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüssen für einen Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR bei der Ermittlung des Rentenanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist seit 1978 als überführungsrelevantes Entgelt nach dem AAÜG zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

1. Verpflegungsgelder, die an Angehörige der Zollverwaltung der DDR gezahlt wurden, sind bei der Bestimmung der Höhe eines Rentenanspruchs als zusätzliche Einkünfte anzusehen und entsprechend in die Rentenberechnung einzubeziehen.

2. Die Zahlung eines pauschalen Reinigungszuschusses zur Finanzierung der Reinigung von Dienstkleidung für Angehöriger der Zollverwaltung in der ehemaligen DDR stellt kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt dar, das in die Berechnung der Altersrente einfließt, sondern einen Aufwendungsersatz.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 31.10.2011 und der Bescheid vom 01.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2009 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11.12.2003 ab Mai 2008 teilweise zurückzunehmen und als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte nur

Verpflegungsgeld für die Zeiträume

ab 1. Jan. bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 1.642,44 Mark der DDR (M)

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 1.642,44 M

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1980 in Höhe von 1.561,50 M,

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 1.094,96 M

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1982 in Höhe von 821,82 M

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1983 in Höhe von 1.612,04 M,

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1984 in Höhe von 1.555,44 M,

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1985 in Höhe von 1.551,24 M,

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1986 in Höhe von 1.492,61 M,

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1987 in Höhe von 1.643,64 M,

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 1.643,64 M,

ab 1. Januar bis 31. Dezember 1989 in Höhe von 1.643,64 M,

ab 1. Januar bis 30. September 1990 in Höhe von 1.232,73 M

festzustellen. Für die Zeit vor Mai 2008 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger über die Rücknahme des Bescheids vom 11.12.2003 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage des Klägers abgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu einem Drittel zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR verpflichtet ist, nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Arbeitsentgelt das an den Kläger während seiner Tätigkeit bei der Zollverwaltung der DDR gewährte Verpflegungsgeld und die Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen.

Der 1944 in Plauen geborene Kläger war vom 01.11.1965 bis 30.06.1990 bei der Zollverwaltung der DDR beschäftigt. Ihm wurde bei Abschluss des Dienstvertrags zunächst der Dienstgrad Zollunterassistent verliehen. Ab dem 01.07.1990 war der Kläger bei der Bundesfinanzverwaltung tätig.

Er erhielt ab 01.11.1965 bis zum Jahresende zunächst Bruttobezüge in Höhe von mtl. 390 Mark, abzüglich 39 Mark für den Versorgungsfonds, zuzüglich einer Zulage iHv 30 Mark und Verpflegungsgeld in Höhe von 100,50 Mark.

Ab 01.01.1966 bis 31.12.1968 erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag des gezahlten Verpflegungsgeldes auf 130,50 Mark, da er seinen Dienst am Grenzzollamt verrichtete und daher Anspruch auf ein tägliches Verpflegungsgeld in Höhe von 4,35 Mark hatte.

Im Jahr 1967 nahm der Kläger im Zeitraum vom 05.01. bis 30.04.1967 an einem dienstlichen Lehrgang zum Erlernen der schwedischen Sprache in S-Stadt teil, bei dem er kostenlose Vollverpflegung (Sachleistung) erhielt und das Verpflegungsgeld insoweit gesperrt wurde.

Ab Januar 1969 bis Ende 1975 betrug das tatsächlich gezahlte Verpflegungsgeld mtl. 132,31 Mark. Im Jahr 1976 wurde Verpflegungsgeld in Höhe von mtl. 132,68 Mark bzw. ab August in Höhe von mtl. 132,31 Mark (insgesamt im Jahr 1589,57 Mark) gezahlt, im Jahr 1977 einheitlich mtl. 132,31 Mark. Nach der Erhöhung des Verpflegungsgelds in der Grundnorm II auf 4,50 Mark täglich betrug das Verpflegungsgeld von 1978 bis 1979 mtl. (durchschnittlich) 136,87 Mark, im Jahr 1980 mtl. 137,25 Mark. Im Jahr 1980 wurde ein Abzug von 85,50 Mark wegen Teilnahme an der Vollverpflegung vom 25.11. - 15.12.1979 verrechnet.

Ab 01.01.1981 betrug das Verpflegungsgeld erneut mtl. 136,87 Mark.

In der Zeit vom 01.09.1981 bis 30.06.1982 war der Kläger vom Dienst freigestellt und laut Eintragungen im Sozialversicherungsausweis Lehrgangsteilnehmer und Stipendienempfänger der Bezirksparteischule "R.L." in G-Stadt. Während dieser Zeit wurde das Verpflegungsgeld in Höhe von mtl. 129,27 Mark weitergezahlt, ab 0...

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