Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.03.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1961 geborene Kläger hat vom 16.08.1977 bis 23.02.1981 den Beruf eines Radio- und Fernsehtechnikers erlernt und in der Folgezeit ausgeübt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die in der Zeit vom 06.06.2013 bis 27.06.2013 in den J. Reha-Kliniken in Bad F. durchgeführt wurden. Im dortigen Entlassungsbericht vom 19.07.2013 wurden als Diagnosen benannt:
1. Cervicobrachialsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS.
2. Tinnitus aurium seit 2005, verstärkt nach Autounfall 2007 mit HWS-Distorsion und ausgeprägter Schwindelsymptomatik.
3. Chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen, rechts betont.
4. Initiale Coxarthrose rechts mehr als links.
5. Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, rezidivierende Depression, Schlafstörung.
Der Kläger könne im Beruf des Radio- und Fernsehtechnikers nur noch unter drei Stunden arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er für leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitsposition vollschichtig einsatzfähig. Zu vermeiden seien dabei häufiges Bücken, länger dauernde Zwangshaltungen des Achsenorgans, Arbeiten in Armvorhalte bzw. Überkopf, häufiges Treppen- und Leiternsteigen, längeres Gehen auf unebenem Boden, kniebelastende Tätigkeiten in gehockter bzw. kniender Position, Kälte-, Nässe- und Zuglufteinwirkungen sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Zusätzlich seien Funktionseinschränkungen am rechten Handgelenk zu berücksichtigen. Der Kläger wurde als arbeitsunfähig entlassen. Seitens der Berufsgenossenschaft wurden im Gefolge des beim Sozialgericht Nürnberg anhängig gewesenen Rechtsstreits S 2 U 41/09 beim Kläger die Einschränkungen durch Tinnitus als dauerhaft anerkannt.
Am 07.08.2013 stellte der Kläger zunächst fernmündlich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und reichte die Antragsformulare am 12.09.2013 nach. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 19.11.2013 durch die Fachärztin für Orthopädie Dr. W. untersucht, die ein nervenärztliches Zusatzgutachten für erforderlich ansah. Auf ihrem Fachgebiet stellte sie folgende Diagnosen:
1. Chronifiziertes Halswirbelsäulensyndrom mit gering- bis mittelgradiger Bewegungseinschränkung.
2. Chronifiziertes Lumbalsyndrom mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung.
3. Impingement-Syndrom beider Schultergelenke, rechts gesicherte Schultereckgelenksarthrose ohne Anhalt für Rotatorenmanschettenruptur.
4. Initiale degenerative Veränderung beider Hüftgelenke.
5. Arthralgie der Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung und ohne Reizzustand.
6. Vorbeschriebenes Sulcus-ulnaris- und CTS-Syndrom beidseits.
Am 17.03.2014 wurde der Kläger durch die Fachärztin für Psychiatrie Dr. H. untersucht. Hierbei gab er an, derzeit keine nervenärztliche Behandlung zu haben; eine einmalige nervenärztliche Vorstellung bei Frau Dr. B. sei im November 2013 erfolgt. Im nervenärztlichen Gutachten wurden folgende Gesundheitsstörungen zusätzlich zu den orthopädischen Diagnosen aufgeführt:
1. Dysthymie.
2. Somatisierungsstörung.
3. Tinnitus aurium.
Zusammengefasst wurde folgendes sozialmedizinisches Leistungsbild beschrieben:
Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über sechs Stunden einsetzbar für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne Schichtarbeit und ohne Zeitdruck. Vermieden werden müssten häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, häufiges Bücken, monotone Dauerbelastungen im Bereich des Schultergürtels beidseits, Überkopftätigkeiten, häufiges Gehen auf unebenem und schrägem Untergrund, häufiges Treppensteigen, häufiges Knien und Hocken sowie Lärmbelastung.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.03.2014 den Rentenantrag ab und führte aus, dass der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Mit Schreiben vom 07.04.2014 erhob der Kläger am 08.04.2014 Widerspruch gegen diesen Bescheid und machte geltend, dass zusätzlich ein dauerhafter Tinnitus, starke Kopfschmerzen und Schwindel zu berücksichtigen seien. Dr. H. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten sah am 26.06.2014 in diesem Vorbringen keine Änderung der erfassten medizinischen Situation.
Die Beklage wies mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2014 den Widerspruch zurück, da sich nach nochmaliger Überprüfung keine Änderung der Sachlage ergeben habe. Im Nachgang äußerte der Kläger noch, er habe rechtlich abgeklärt, dass er keine Schmerztherapie antreten dürfe, weil er davor seinen Rentenantrag zurückziehen müsse.
Am 11.08.2014 hat der Kläger per Telefax Kla...