Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel einer Altersrente nach Altersteilzeit in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Leitsatz (amtlich)
1. Bezieher einer bestandskräftig bewilligten Altersrente mit Abschlägen können nicht in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte wechseln.
2. Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.07.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle seiner derzeit bezogenen Altersrente hat.
Der 1950 geborene Kläger gab der Beklagten am 17.01.2012 Auskünfte zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen und legte in diesem Zuge seinen Altersteilzeitvertrag mit der Firma L. GmbH vor. Ein weiteres Mal legte er diese Unterlagen vor, als er am 21.11.2013 einen Antrag auf Altersrente nach Altersteilzeit als Vollrente ab dem 01.01.2014 stellte. Dieser Antrag wurde elektronisch gestellt, was die Bediensteten der Gemeinde A-Stadt bestätigten. Eine telefonische Rückfrage zu den Einkünften des Klägers bis Rentenbeginn erfolgte am 26.11.2013. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.01.2014 die beantragte Altersrente. Die Rentenhöhe der laufenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beträgt 1.006,41 Euro.
Mit Schreiben vom 15.08.2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Rentenbeginn ab 01.07.2014. Vermerkt wurde, dass der Kläger trotz Hinweis auf § 34 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SBG VI) auf eine Antragstellung bestanden habe.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20.08.2014 ab, weil der Kläger bereits eine Altersrente beziehe und nach bindender Bewilligung oder Bezug einer Altersrente ein Wechsel in eine andere Altersrente nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 03.09.2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass er die Voraussetzungen des § 236b SGB VI erfüllt habe. Er verwies weiter auf die Übergangsregelung in § 15h gemäß Bundesgesetzblatt (BGBl) vom 23.06.2014 (korrekt: Nr. 27 vom 26.06.2014, S. 790):
§15h Altersteilzeitgesetz
Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 zurück. Die Übergangsregelung des § 15h zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht einschlägig. Maßgeblich sei der Leistungsausschluss in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2014 am 23.10.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth eingelegt. Eine weitere Klageerhebung durch die Bevollmächtigten des Klägers ist nach dem Hinweis auf die doppelte Klageerhebung zurückgenommen worden (S 7 R 813/14). Der Kläger hat geltend gemacht, die Intention der Änderung von § 34 Abs. 4 SGB VI im Jahr 2008 sei gewesen, dass verhindert werde, dass Altersrentenbezieher, die zunächst nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrente mit Abschlägen erfüllten und diese Rente auch beantragt und bewilligt erhielten, zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem sie dann die Voraussetzungen für eine Altersrente ohne Abschlag erfüllten, in diese Altersrente ohne Abschlag wechseln können. Beim Kläger liege der Fall jedoch anders. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Bewilligung der Altersrente nach Altersteilzeit mit Abschlag bereits die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erreicht gehabt. Ein derartiger Fall sei von dem Willen des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht erfasst. Es sei ungerecht, dass Personen, die an sich bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente erfüllt hätten, jedoch weil es diese Regelung noch nicht gebe, zunächst auf eine Rente mit Abschlägen zurückgreifen müssten, von den Früchten ihrer Lebensleistung ausgeschlossen würden. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI könne in der derzeit geltenden Fassung keinen Bestand haben.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber keine Neuregelung bezüglich einer Nichtanwendung von § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auf die neugeschaffene Altersrente getroffen habe. Die Klägerseite hat argumentiert, dass der Gesetzgeber diese Regelungslücke nicht bedacht habe. Personen, die die Voraussetzungen bereits zu einem Zeitpunkt erfüllt gehabt hätten, zu dem es die neue Rente noch nicht gegeb...