nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 07.12.2000; Aktenzeichen S 3 RA 58/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenständlich sind Regelungen einer Versichertenrente, die in Ausführung eines Grundurteils des Sozialgerichts Bayreuth (SG) vom 30.11.1998 (Aktenzeichen S 3 RA 145/99) mit Be-scheid vom 15.02.1999 von der Beklagten getroffen worden sind. Die Beklagte erbrachte damit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 05.03.1997 in Höhe von DM 1382,53. Gleichzeitig stellte sie für die Zeit vom 05.03.1997 bis 31.03.1999 eine Nachzahlung von 34299,52 DM fest. Angegriffen sind im vorliegenden Verfahren aber auch Elemente des Versicherungsfalles selbst (z.B. dessen Zeitpunkt vom 01.01.1994), die bereits Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung vom 30.11.1998 gewesen sind. Über einen Teil des Regelungskomplexes, die einbehaltene Nachzahlung und Erfüllung von Erstattungsansprüchen des Arbeitsamtes und der Stadt C. , ist in einem eigenen Verfahren vom SG ein Urteil erlassen worden (Aktenzeichen S 3 RA 8/00).

Das direkt von der Klägerin gegen den Bescheid vom 15.02. 1999 (Aktenzeichen S 3 RA 145/99) angestrengte Klageverfahren hat das SG mit Beschluss vom 21.05.1999 zunächst ausgesetzt. Zwischenzeitlich hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides (Aktenzeichen S 3 RA 361/99) erhoben, die das SG durch Urteil vom 30.03.2000 abgewiesen hat, welches durch Gerichtsbeschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 15.07.2003 bestätigt worden ist.

Mit Bescheid vom 28.07.1999, der gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden ist, hat die Beklagte auf entsprechenden Antrag der Klägerin die EU-Rente mit Beginn ab 01.09.1999 gemäß § 45 SGB X wegen einer Änderung der Anwartschaft im Juni 1985 neu berechnet und statt 1400,73 DM nunmehr 1382,53 DM monatlich geleistet trotz gleichzeitiger Erhöhung des aktuellen Rentenwerts von 47,65 DM auf 48,99 DM. Die persönlichen Entgeltpunkte haben sich von 31,4858 auf 31,4575 verringert.

Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2000 über den Bescheid vom 15.02.1999 hat das SG das Verfahren S 3 RA 145/99 durch Beschluss vom 10.02.2000 unter dem Aktenzeichen S 3 RA 58/00 wieder aufgenommen und mit der von der Klägerin am 23.02.2000 (Schriftsatz vom 15.02.2000) erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid (Aktenzeichen S 3 RA 69/00) durch Beschluss vom 28.03.2000 mit dem Streitverfahren S 3 RA 58/00 verbunden. Den Widerspruch hat die Beklagte insgesamt zurückgewiesen, soweit es sich um Einwendungen gegen den Regelungsinhalt des Urteils vom 30.11.1998 handele aber als unzulässig. Der Widerspruchsbescheid hat sich auch mit dem Bescheid vom 28.07.1999 und den Einwänden der Klägerin hiergegen befasst.

In ihrer Klageschrift hat die Klägerin im wesentlichen 19 einzelne Regelungen des Bescheides vom 15.02.1999 angegriffen.

Durch Urteil vom 07.12.2000 hat das SG die Klage unter weitgehender Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen. Dabei erfolgte eine Auseinandersetzung im Sinne der Zulässigkeit mit Einwänden gegen das Urteil an sich und mit den weiteren Einwendungen gegen den Ausführungsbescheid in der Sache. So sei die Einbehaltung der Rentennachzahlung und deren Erstattung durch § 103 SGB X gerechtfertigt. Die Anerkennung von Versicherungszeiten sei nur bis zum tatsächlichen Rentenbeginn am 05.03.1997 möglich (Entgeltpunktermittlung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalles). Mit Teilabhilfebescheid vom 28.07.1999 sei auf Antrag der Klägerin die Zeit vom 01.06. bis 30.6.85 als Beitragszeit statt als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt. Rehabilitationszeiten von 1952 bis 1957 seien im Versicherungsverlauf enthalten und bei der Rentenberechnung berücksichtigt (Bezeichnung als "Gesundheitsmaßnahme"). Die Anerkennung von beitragsgeminderten Zeiten vom 04.03.1991 bis 31.03.1991 sei korrekt erfolgt. Einige Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit seien zu Recht nicht als Beitragszeiten nach § 247 SGB VI anerkannt worden, da Versicherungspflicht für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nur bis zum 31.12.1982 bestanden habe. Vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 seien Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld jedenfalls Anrechnungszeiten (§ 252 Abs. 2 SGB VI). Die von der Beklagten angenommenen Durchschnittsentgelte für 1993 und 1994 sei nicht zu beanstanden. Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI seien angesichts tatsächlich höherer Durchschnittswerte nicht anzusetzen. Erhöhte Arbeitsentgelte nach § 162 Abs. 2 SGB VI seien tatbestandlich nicht einschlägig (Beschäftigung in eine geschützten Einrichtung). Die Gesamtleistungsbewertung sei richtig erfolgt (der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginne am 08.03.1971 und ende mit Ablauf des Kalenderjahres vor Beginn der EU-Rente, nicht mit dem 60. Lebensjahr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge