Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1954 in Serbien geborene und dort wohnhafte Klägerin war in Deutschland zwischen Juli 1972 und Dezember 1984 sozialversicherungspflichtig als Montiererin beschäftigt. In ihrer Heimat arbeitete sie von Januar 1986 bis zum Konkurs des Arbeitgebers im August 1993 als Näherin. Sie hat in der dortigen Invalidenversicherung von Januar 1986 bis August 1995 sowie vom Dezember 1996 bis April 2002 Versicherungszeiten zurückgelegt und bezieht hieraus seit 12. April 2002 eine Invalidenrente.
Am 23. Dezember 1995 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall mit Schwächegefühl, Kopfschmerzen, Missempfindungen im Schädelbereich und Sehstörungen auf dem rechten Auge. Seither leidet sie am rechten Auge unter einer Gesichtsfeldeinschränkung. Am 2. Februar 1997 erlitt sie einen weiteren Schlaganfall mit vorübergehender Schwäche und Gefühllosigkeit der rechten Hand und des rechten Beines.
Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 7. August 1997 blieb sowohl in Serbien als auch in Deutschland erfolglos (Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1999).
Am 5. Dezember 2001 beantragte die Klägerin beim serbischen Versicherungsträger erneut eine Rente wegen (jetzt) Erwerbsminderung. Die Invalidenkommission in B. kam nach einer ambulanten medizinischen Untersuchung am 12. April 2002 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin lägen eine rechtsseitige homonyme Hemianopsie, eine mäßiggradige motorische Schwäche der rechten Körperhälfte sowie beginnende psychoorganische Veränderungen mit vorherrschender depressiver Symptomatik vor. Sie könne daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter zwei Stunden erwerbstätig sein.
Die Beklagte ließ die Klägerin ambulant durch den Nervenarzt Dr. L. begutachten (Gutachten vom 23. Juni 2004). Dort gab die Klägerin als Folge der Schlaganfälle nur eine rechtsseitige Gesichtsfeldeinschränkung an, motorische Einschränkungen bestünden nicht mehr. Der neurologische Befund war mit Ausnahme einer diskreten Reflexbetonung im Bereich der rechten Körperhälfte unauffällig. Eine depressive Symptomatik oder Hinweise auf psychoorganische Veränderungen fanden sich nicht. Dr. L. diagnostizierte eine homonyme Hemianopsie rechts bei Zustand nach Schlaganfall und hielt die Klägerin noch für fähig, täglich 6 Stunden und mehr leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen, ohne Absturzgefahr und ohne Nachtdienst zu verrichten.
Die Beklagte schloss sich dieser Leistungsbeurteilung an und lehnte den Rentenantrag vom 5. Dezember 2001 ab (Bescheid vom 9. Juli 2004). Auf Grund des festgestellten Leistungsvermögens liege keine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Hinweis, sie werde seit 1996 wegen cerebro-vaskulärer Krankheiten behandelt. Sie legte hierzu zwei ärztliche Berichte vom 27. Juli 2004 vor, in denen unter anderem die Diagnose einer vaskulären Demenz genannt wird. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Auswertung der übersandten Unterlagen zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2004). Die Klägerin sei auch weiterhin in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Absturzgefahr, ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen und ohne Wechsel- oder Nachtschicht zu verrichten. Die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich, da die Klägerin auf ungelernte Tätigkeiten verweisbar sei.
Zur Begründung der dagegen am 6. Dezember 2004 (Eingang bei Gericht) zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin auf die bereits im Verwaltungsverfahren übersandten Entlassungsberichte über die 1996 und 1997 in Folge der erlittenen Schlaganfälle erfolgten Behandlungen Bezug genommen und diverse ärztlichen Berichte übersandt (u. a. mit der Diagnose Depression und vaskuläre Demenz sowie diskrete Hemiparese rechts).
Das SG hat die Klägerin ambulant durch die Internistin Dr. L. (Gutachten vom 21. September 2005) und den Neurologen Dr. P. (Gutachten vom 20. September 2005) begutachten lassen. Dr. P. hat eine leichtgradige depressive Episode - vermutlich seit Januar 2005 - diagnostiziert und ausgeführt, es fänden sich keine Anzeichen für eine psychosomatische Verlangsamung, eine Antriebsminderung oder eine Hirnleistungsstörung. Auch liege keine höhergradige Hemianopsie vor, da im Untersuchungsverlauf keine vermehrten Kopfdrehungen zum Ausgleich eines stärkergradigen Gesichtsfeldausfalls zu verzeichnen seien. Dr. L. hat rezidivierende Magenschleimhautentzündungen und ein Nierensteinleiden diagnostiziert, die nach ihren Angaben keine Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens bedingen. Sie ist in der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin mindestens sechs Stunden le...