rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 27.05.1999; Aktenzeichen S 41 U 836/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Feststellung der Lendenwirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit und um deren Entschädigung.
Der Kläger war von 1959 bis 1994 als Bauhelfer beschäftigt und nach Einschätzung des technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten dabei einer Arbeitsbelastung ausgesetzt, die ausreichend zur Verursachung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) war. Der von der Beklagten als Sachverständige gehörte Orthopäde Dr.G.F ... kam jedoch in seinem Gutachten vom 21.02.1997 zu dem Ergebnis, der Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und Wirbelsäulenerkrankung sei nicht wahrscheinlich, da erhebliche konkurrierende Erkrankungen bestünden. Die Lokalisation der Bandscheibenschädigung stimme mit der beruflichen Exposition nicht überein. Die im letzten Wirbelsäulenbereich nachgewiesenen degenerativen Veränderungen eilten denen an den anderen Wirbelsäulenabschnitten nicht deutlich voraus. Röntgenologisch fänden sich spondylotische Veränderungen im Bereich nichtbelasteter Wirbelsäulenanteile, nämlich speziell der unteren und mittleren BWS sowie der unteren HWS. Bei degenerativen Veränderungen von mehreren Wirbelsäulenabschnitten ohne Bevorzugung der LWS oder des thorakolumbalen Überganges sei die Anerkennung einer BK 2108 abzulehnen. Nach derzeitigem Wissensstand sei auch eine mono- oder bisegmentale Bandscheibendegeneration mit Vorwölbung oder Vorfall ursächlich eher auf nicht berufsbedingte Einwirkungen zurückzuführen, grundsätzlich sei jedoch eine berufsbedingte Entstehung nicht ausgeschlossen. Die 1983 und 1984 operativ versorgten Bandscheibenvorfälle L4/5 und L5/S1 seien einer schicksalsmäßigen Bandscheibenerkrankung zuzuordnen. Über 90 % aller Bandscheibenveränderungen an der LWS im Bevölkerungsquerschnitt manifestierten sich an diesen beiden Segmenten. Die Ergebnisse biomechanischer Modellberechnungen sprächen auch dafür, dass alle Belastungsvorgänge am Achsenorgan grundsätzlich nicht nur ein Bewegungssegment erfassten.
Dem schloss sich der gewerbeärztliche Dienst des Gewerbeaufsichtsamtes München Stadt mit Stellungnahme vom 25.03.1997 an.
Mit Bescheid vom 21.05.1997 verweigerte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht Folge einer Berufskrankheit sei. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.1997 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO beantragt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Röntgenaufnahmen und Einholung von Gutachten des Orthopäden Dr.V.Fischer und auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG von dem Orthopäden Dr.K ...
Der Sachverständig Dr.V.F ... kommt in seinem Gutachten vom 03.04.1998 zu dem Ergebnis, dass die Lendenwirbelsäulenerkrankung des Klägers keine Berufskrankheit sei. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den operierten Lendenbandscheiben und der Berufsbelastung bestehe nicht, im Übrigen liege kein der Altersnorm vorauseilender Abnutzungszustand der Lendenbandscheiben vor. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule liege vor, da 1983 und 1984 Bandscheibenoperationen durchgeführt worden seien. Die bildtechnisch heute nachweislichen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule seien eher geringfügig und überschritten das altersdurchschnittliche Ausmaß nicht. Bezüglich der operierten Bandscheiben sei eine Korrelation zwischen Lokalisation der Veränderungen und der beruflichen Einwirkung beim Kläger nicht ausreichend gegeben. Die Begründung hierzu entspricht der des im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen. Als konkurrierende Krankheitsursachen, die gegen die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges sprächen, nennt der Sachverständige die erhebliche Übergewichtigkeit, welche sich ungünstig auf die Situation der unteren Lendenbandscheiben auswirken müsse. Beim Kläger bestehe eine seitliche Verbiegung der Lendenwirbelsäule nach links bei gleichzeitigem Beckenschiefstand. Dadurch hätten sich die beiden Bandscheibenvorfälle, die 1983 und 1984 operiert worden seien, auch nach links entwickelt. Die Richtung der Bandscheibenvorfälle sei ein deutlicher Hinweis auf eine statisch bedingte Verursachung. Der gleichzeitige Befall der Hals- und Lendenwirbelsäule von Bandscheibenschäden beweise eine generalisierte Neigung zur Entwicklung von Bandscheibenschäden auf der Basis einer Schwäche des Bindegewebes. Zusätzlich lägen beim Kläger Funktionsstörungen an einer Vielzahl weiterer Gelenke vor, die ebenfalls eine anlagebedingte Neigung zur Entwicklu...