Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten auf Ersuchen der Beigeladenen zu 1) erklärten Verrechnung von Beitragsansprüchen gegen den Kläger einerseits mit Rentenansprüchen des Klägers gegen die Beklagte andererseits. Mit Schreiben vom 13.01.1997 hatte die Beigeladene zu 1) die Beklagte ermächtigt, von dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1991 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.488,74 DM mit von der Beklagten zu gewährenden Rentenleistungen zu verrechnen. Am 22.06.1999 ging bei der Beklagten ein Verrechnungsersuchen der Beigeladenen zu 2) hinsichtlich vom Kläger für den Zeitraum von August 1993 bis November 1997 geschuldeter Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.097,65 DM ein. Ein weiteres Verrechnungsansuchen, das die B. Ersatzkasse am 18.11.1998 an die Beklagte gerichtet hatte, ist am 14.11.2000 zurückgezogen worden.
Der 1939 geborene Kläger war zuletzt als Bauingenieur versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 09.12.1999 war er wegen einer erlittenen Hirnblutung arbeitsunfähig erkrankt. Auf seinen Rentenantrag vom 22.02.2000 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.2000 (in Höhe von ursprünglich 2.238,98 DM). Die laufende Rentenzahlung wurde ab 01.06.2000 aufgenommen. Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2000 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 10.522,67 DM, welcher einbehalten wurde. Von dieser einbehaltenen Rentennachzahlung überwies die Beklagte DM 3.150,-- an die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) zur Erfüllung eines Erstattungsanspruches; vom 19.01. bis 17.04.2000 hatte die DAK Krankengeld in der genannten Höhe geleistet. Die Hälfte des noch verbliebenen Nachzahlungsbetrags (7.372,67 DM : 2), ergibt DM 3.686,33, wurde an den Kläger ausbezahlt.
Mit Anhörungsschreiben vom 13.06.2000 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie von den Beigeladenen zu 1) und 2) sowie von der B. Ersatzkasse ermächtigt sei, die von ihm geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mit dem Rentenanspruch zu verrechnen. Es sei beabsichtigt, für die Verrechnung von der laufenden Rentenleistung monatlich 300,-- DM einzubehalten und auch die Hälfte der verbliebenen Rentennachzahlung dafür zu verwenden.
Nachdem der Kläger eine Bescheinigung des Landratsamtes S. - Sozialhilfeverwaltung - vom 30.06.2000 vorgelegt hatte, wonach das sozialhilferechtlich notwendige Einkommen für ihn und seine Ehefrau mindestens 2.231,80 DM monatlich betrage, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2000 mit, dass eine Verrechnung mit der laufenden Rente nicht erfolge. Aus der Rentennachzahlung (lt. Bescheid vom 28.04.2000) werde jedoch der noch einbehaltene Betrag in Höhe von 3.686,33 DM verrechnet. Diese Verrechnung werde für angemessen gehalten. Gegen den Bescheid vom 23.08.2000 erhob der Kläger am 18.09.2000 Widerspruch. Er forderte im Wesentlichen, die Rentennachzahlung in vollem Umfange an ihm zu überweisen. Er machte geltend, er habe während des Nachzahlungszeitraums, von Januar bis Mai 2000, sein Girokonto völlig überziehen müssen. Die Bank sei ihm nur deshalb entgegengekommen, weil er versprochen habe, dass die anstehende Nachzahlung auf sein Konto überwiesen werden würde. Die Bank sei somit in Vorleistung getreten, was seine Bedürftigkeit lediglich verschleiert, nicht aber beseitigt habe. Der Überziehungskredit müsse an die Bank zurückgezahlt werden; anderes einsetzbares Vermögen sei aufgrund seiner Überschuldung nicht vorhanden. Am 30.10.2000 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten telefonisch mit, dass die Eheleute bis dahin Sozialhilfe nicht bezogen haben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.11.2000 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die restliche Rentennachzahlung in Höhe von 3.686,34 DM sei zu Recht aufgrund der vorliegenden Forderungen der Beigeladenen zu 1), der Beigeladenen zu 2) und der B. Ersatzkasse verrechnet bzw. einbehalten worden. Dem Begehren des Klägers, die verbliebene Nachzahlung auf sein Konto zur Tilgung der dortigen Verbindlichkeiten zu überweisen, habe auch unter Würdigung aller Umstände und der besonderen Situation des Einzelfalles nicht gefolgt werden können. Da während des Nachzahlungszeitraums von dem Kläger keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen worden seien und Sozialhilfebedürftigkeit rückwirkend nicht eintreten könne, sei die restliche Rentennachzahlung zu verrechnen gewesen. Eine wesentliche Verzögerung bei der Bearbeitung des Rentenantrags durch die Beklagte sei nicht eingetreten.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.12.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, eine Verrechnung der Beitragsschulden mit der Rentennachzahlung sei nicht zulässi...