Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.04.1977 die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 30 v.H..
Der 1946 geborene Kläger erlitt am 14.04.1977 im Tonwerk K. einen Unfall, als er beim Verlassen des Abbaus ausrutschte und sich dabei das rechte Kniegelenk verdrehte.
Mit Bescheid vom 23.04.1980 gewährte die Beklagte ab dem 26.06.1977 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H.. Während des dagegen erhobenen Klage- und Berufungsverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 24.09.1994 und eine Stellungnahme des Prof. Dr. P., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. , vom 04.10.1984 ein und erkannte mit Bescheid vom 23.10.1984 wegen einer Zunahme der Instabilität des rechten Kniegelenks und dem Zwang, ab dem 31.03.1982 einen Schienenhülsenapparat tragen zu müssen, ab dem 27.10.1982 Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. an. Als Unfallfolgen wurden festgestellt: geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, leichte Minderung der Muskulatur des rechten Beins, verstärkte Instabilität des rechten Kniegelenkes (Wackelknie), formverbildende Veränderungen im Kniegelenksbereich rechts, Narben im Bereich des rechten Kniegelenks und der Außenseite des rechten Oberschenkels mit Muskelhernie, Notwendigkeit des Tragens eines Schienenhülsenapparates, Geh- und Stehbehinderung sowie glaubhafte Beschwerden.
Am 04.10.2000 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag. Die überlastungsbedingte Erkrankung seines linken Kniegelenkes sei als Folge des Arbeitsunfalls vom 14.04.1977 anzuerkennen. Die Überbelastung des linken Knies habe am 13.03.2000 zu starken Schmerzen mit Erguss im linken Kniegelenk geführt. Er sei an diesem Tag beim Aufstehen aus dem Bett bei der Aufnahme der Belastung mit dem linken Knie abgeknickt und habe sich dabei das Knie verdreht. Er legte dazu den vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums F. über die durchgeführte Arthroskopie des linken Kniegelenks vor.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen, Berichte des Dr. K., Orthopäde, vom 17.04.2000 und Prof. Dr. W./Dr. R. , Klinikum F. , vom 19.02.2001 sowie den entsprechenden Operationsbericht über die Arthroskopie des linken Kniegelenks am 26.09.2000 bei und holte ein Gutachten des Prof. Dr. C./ Dr. Z., Orthopädische Universitätsklinik H. , vom 02.07.2001 ein.
Prof. Dr. C. führte aus, dass die Schäden im Bereich des linken Knies nicht als mittelbare Folge des Unfalles vom 14.04.1977 zu werten seien. Beim Kläger bestünden arthrotische Veränderungen im Bereich der Kniescheibenrückfläche und des lateralen Kniegelenkkompartements. Es bestehe außerdem ein degenerativ verändertes Hinterhorn des Innenmeniskus. Der Riss des Innenmeniskus sei nicht als Folge des Unfalls vom 13.03.2000 zu werten, sondern sei im Rahmen des allgemeinen degenerativen Geschehens aufgetreten. Der Unfallmechanismus erscheine nicht geeignet, eine Läsion des Innenmeniskus herbeiführen zu können. Der festgestellte Verschleiß des linken Knies sei nicht als mittelbare Folge der Veränderungen im rechten Kniegelenk anzusehen, da nach der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur eine Verletzung im Bereich einer Extremität zu keiner Mehrbeanspruchung der anderen Extremität führe.
Mit Bescheid vom 26.09.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentenerhöhung ab. Die Schäden im Bereich des linken Kniegelenkes seien keine mittelbare Folge des Unfalles vom 14.04.1977, sondern auf beginnende degenerative Veränderungen mit Innenmeniskusdegeneration zurückzuführen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2002 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Schäden im linken Kniegelenk als mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.04.1977 anzuerkennen und ihm eine höhere Verletztenrente zu gewähren.
Mit Urteil vom 08.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. C. sei der Riss des Innenmeniskus nicht Folge des Ereignisses vom 13.03.2000, sondern im Rahmen des allgemein degenerativen Geschehens aufgetreten. Der festgestellte Verschleiß des linken Knies sei nicht mittelbare Folge der Veränderung im rechten Kniegelenk, da die gängige Literatur belege, dass eine Verletzung im Bereich einer Extremität zu keiner Mehrbeanspruchung der anderen Extremität führe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Unfallereignis habe gesundheitliche Beeinträchtigungen an beide...