Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein sogenannter Krankengeld-Spitzbetrag bei Bezug von Arbeitslosengeld
Orientierungssatz
Aus dem Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 3a SGB 5 ergibt sich, dass ein so genannter Krankengeld-Spitzbetrag bei Bezug einer der dort genannten Leistungen (hier: Arbeitslosengeld) nicht zu bezahlen ist.
Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, das Krankengeld bis einschließlich 15.08.2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 07.08.2002 hinaus Krankengeld zu bezahlen.
Der 1954 geborene Kläger war als selbstständiger Transportunternehmer bei der Beklagten freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Am 27.12.2001 bescheinigten ihm die Allgemeinärzte Dres. M. ab 24.12.2001 wegen Harnröhrenstriktur Arbeitsunfähigkeit. Ab 07.01.2002 erhielt der Kläger Krankengeld von der Beklagten. vom 20.02. bis 06.03.2002 befand er sich stationär in der Diabetes-Klinik M. . Am 10.04.2002 erfolgte eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) (Dr. H.). Bei den Diagnosen degenerative WS-Veränderungen, Zustand nach Myocardinfarkt, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Zustand nach Operation einer Harnröhrenstriktur, Cephalgie bei Zustand nach Schädelfraktur kam Dr. H. zu dem Ergebnis, die Tätigkeit als selbstständiger Fuhrunternehmer sei weiterhin ausführbar, wenn Voraussetzungen für regelmäßige und längere Pausen geschaffen werden können, keine Be- und Entladetätigkeiten anfallen und wenn kürzere Fahrstrecken zu bewältigen sind. Die Beklagte zahlte weiterhin Krankengeld. Nachdem eine geplante Wiedereingliederungsmaßnahme verschoben werden musste, weil sich der Kläger in orthopädische Behandlung begeben hatte, der behandelnde Orthopäde jedoch mitgeteilt hat, der Kläger sei von ihm nicht arbeitsunfähig geschrieben worden, erfolgte am 07.08.2002 eine weitere MDK-Begutachtung, diesmal durch Dr. G. . Nach dessen Auffassung war dem Kläger ab 08.08.2002 die Wiederaufnahme einer erwerbssichernden Tätigkeit möglich, und zwar leichte körperliche Tätigkeit, z.B. als Kraftfahrer im Nahverkehr, ohne Ladetätigkeiten, mit Möglichkeit zum Einhalten der üblichen Pausen, ohne besondere Stressbelastung.
Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 07.08.2002 die Arbeitsunfähigkeit mit dem 07.08.2002 beendet. Der Kläger sei ab dem 08.08.2002 in der Lage, seine selbstständige Tätigkeit als Transportunternehmer wieder vollschichtig auszuüben. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er darauf hinwies, er sei ein selbstständiger, selbstfahrender Einzelunternehmer. Er könne nur noch kurze Strecken mit starken Schmerzen fahren.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 zurückgewiesen.
Ab 16.08.2002 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
Am 05.09.2002 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Regensburg. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers, des Arztes für Orthopädie Dr. R. vom 06.12.2002 und der Allgemeinmediziner Dres. M. vom 19.12.2002 eingeholt. Außerdem wurden die Rentenakten beigezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2003 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht abgelehnt, über den 07.08. 2002 hinaus Krankengeld zu gewähren. Nachdem die Begutachtung durch dem MDK am 07.08.2002 zu dem Ergebnis gelangt sei, durchführbar seien für den Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten, z.B. als Kraftfahrer im Nahverkehr, ohne Ladetätigkeiten, mit Möglichkeiten zum Einhalten der üblichen Pausen, ohne besondere Stressbelastung und ohne übermäßig lange Fahrtzeiten im Programmverkehr unter Zeitvorgaben, biete das selbstgewählte Berufsbild dem Kläger genügend Möglichkeiten für eine erwerbssichernde Tätigkeit. Ab 07.08.2002 habe Arbeitsunfähigkeit in der selbstständigen Tätigkeit des Klägers nicht mehr vorgelegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27.01.2004 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung, zu deren Begründung die Bevollmächtigten des Klägers ausführen, die Grenzen der Verweisbarkeit würden im Urteil zu weit gezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.07.2005 erklärt sich die Beklagte bereit, Krankengeld bis einschließlich 15.08.2002 zu bezahlen. Die seit 01.10.2003 gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit ist nach den klägerischen Angaben aufgrund gerichtlichen Vergleichs zum selben Zeitpunkt in Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt worden.
Der Kläger beantragt,
ihm über das Anerkenntnis hinaus auch Krankengeld über den 15.08.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung über das Anerkenntnis hinaus zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der LVA Niederbayern-Oberpfalz sowie der Geri...