Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente. Erwerbsminderung. Leistungsminderung. Dysthymie. Depression. Anpassungsstörung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit einer Versicherten (hier: psychische Erkrankung).

 

Normenkette

SGB VI § 34 Abs. 4, §§ 43, 240

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.04.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 11.12.2003 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Beklagte hat.

Die 1947 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert, sondern nach dem Besuch der Haupt- und Handelsschule als Sparkassenangestellte von 1967 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 13.05.2003 gearbeitet. Seit 11.11.2003 bezog die Klägerin Krankengeld, danach Arbeitslosengeld. Am 11.12.2003 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Die Beklagten holte daraufhin ein neurologisches Gutachten von Dr.F. ein, der am 15.01.2004 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin sowohl ihren bisherigen Beruf als Sparkassenangestellte im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne, als auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.03.2004 daraufhin ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde unter Vorlage eines ärztlichen Attests unter Hinweis auf die Mobbingsituation am Arbeitsplatz und die dadurch ausgelösten psychischen Konflikte begründet. Die Beklagte holte daraufhin nochmals ein Gutachten von Dr.F. ein, der am 04.10.2004 zu dem Ergebnis kam, dass eine Leidensverschlimmerung im Sinne einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingetreten sei. Zwar sei die Klägerin nach wie vor in der Lage, ihre letzte Tätigkeit als Sparkassenangestellte im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen, gleichwohl sei eine stationäre Reha-Maßnahme angezeigt. Die Klägerin absolvierte daraufhin auf Kosten der Beklagten eine stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik T. vom 16.02. bis 13.04.2005, aus der sie als arbeitsunfähig, jedoch als vollschichtig leistungsfähig für ihre letzte Tätigkeit sowie für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen entlassen wurde. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.03.2004 durch Widerspruchsbescheid vom 22.06.2005 als unbegründet zurück.

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat nach Beiziehung der Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales Versorgungsamt B-Stadt, der Akten der Agentur für Arbeit A-Stadt sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin ein internistisches/sozialmedizinisches Terminsgutachten von Dr.G. eingeholt, der am 17.07.2006 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne und sie auch ihre letzte Tätigkeit als Bankangestellte noch im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne.

Auf Antrag der Klägerin wurde sodann ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr.B. eingeholt, der am 06.11.2006 vorwiegend neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörungen bei der Klägerin feststellte:

1. Dysthymie

2. zwanghafte Persönlichkeitsstörung

3. Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenwurzelreizsyndrom

4. Migräne

5. Schwerhörigkeit links.

Übernommene Diagnosen:

6. Zustand nach Krebsoperationen der rechten Brust und der Schilddrüse.

Gleichwohl könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Die Tätigkeiten sollten vorwiegend im Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen oder häufiges Bücken, ohne Akkord oder sonstige stresshafte Arbeitsbedingungen abverlangt werden. Tätigkeiten unter überdurchschnittlicher Lärmeinwirkung sollten ebenfalls nicht mehr zugemutet werden.

Aufgrund eines ärztlichen Befundberichtes der die Klägerin behandelnden Psychiaterin Dr.H. vom 22.03.2007, die eine schwere depressive Episode ohne psychotische Elemente bei der Klägerin konstatierte, die seit 14.12.2006 mit Opipramol 100 mg medikamentös behandelt werden müsse, holte das SG eine ergänzende Stellungnahme von Dr.B. ein, der am 10.05.2007 darauf hinwies, dass das ausgesuchte Medikament zwar nebenwirkungsarm, jedoch für die diagnostizierte schwere depressive Erkrankung nicht ausreichend sei.

Das SG holte daraufhin ein chirurgisch-orthopädisches Terminsgutachten von Dr.S. ...

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