Entscheidungsstichwort (Thema)

Alg II. Anrechnung einer Erbschaft als Einkommen. Einmalige Einnahme. Vermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die vom BSG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entwickelten Grundsätze gelten auch für einen aus einer Erbschaft stammenden Geldbetrag.

2. Abweichend vom Alhi-Recht bleibt ein einmal als Einkommen zugeflossener Betrag Einkommen und ist entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 3 S. 3 Alg II-V aufzuteilen.

3. Eine von § 2 Abs.3 S. 2 Alg II-V abweichende Aufteilung der gesamten Erbschaft (hier: späterer Beginn der Anrechnung als Einkommen) ist nicht zulässig.

 

Normenkette

SGB II § 11 Abs. 1; Alg II-V § 2 Abs. 3

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2007 teilweise aufgehoben und die Beklagte entsprechend des Teilanerkenntnisses verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind zu einem Drittel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2006 streitig.

Die 1966 geborene Klägerin bezog bis 31.12.2005 Alg II in Höhe von monatlich 811,32 Euro. Am 05.12.2005 teilte sie mit, dass sie im November 2005 aus einer Erbschaft einen Betrag von 9.749,00 Euro erhalten habe. Nachdem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, sie solle sich ab 01.01.2006 freiwillig krankenversichern, schloss die Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung mit einem monatlichen Betrag von 133,48 Euro ab.

Mit Bescheid vom 03.01.2006 lehnte die Beklagte eine Bewilligung von Alg II ab 01.01.2006 ab. Bei der Erbschaft handele es sich um einmaliges Einkommen. Dieses werde um die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,00 Euro bereinigt, weshalb 9.719,00 Euro verblieben, die auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen seien. Unter Einbeziehung der freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und nach Abzug von 40,00 Euro als Anrechnungsbetrag aus einem Erwerbseinkommen errechne sich ein Betrag von 1.092,48 Euro (Regelleistung 345,00 Euro + Kosten der Unterkunft - KdU - von 654,00 Euro + 133,48 Euro - 40,00 Euro). Es sei ihr zuzumuten, den Lebensunterhalt von der Erbschaft bis einschließlich August 2006 zu bestreiten. Ab September bestehe die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung.

Der Klägerin wurde später ab 01.09.2006 erneut Alg II bewilligt.

Gegen den Bescheid vom 03.01.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein und brachte vor, nach einer ihr gegebenen Auskunft könne die Erbschaft nur im ersten Monat als Einkommen gewertet und müsse im zweiten Monat als Vermögen angesehen werden, das in Höhe der Freibeträge von der Anrechnung frei sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Einmalige Einnahmen seien u.a. Erbschaften. Die Anrechnung sei in der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Monat vorzunehmen. Der Zeitraum solle sechs Monate nicht übersteigen. Aufgrund der Höhe der Erbschaft errechne sich für den vorgegebenen Zeitraum von sechs Monaten kein Alg II mehr. Dem Krankenversicherungsschutz sei durch die Einrechnung des Beitrages zur freiwilligen Versicherung Rechnung getragen worden.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, die Erbschaft sei als Vermögen zu behandeln. Nach Abzug der Freibeträge sei lediglich ein Betrag von 999,00 Euro zu berücksichtigen.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2007 wies das SG die Klage ab. Der Klägerin stehe für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2006 kein Anspruch auf Alg II zu, da sie in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die im November 2005 zugeflossene Erbschaft sei als einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V hätte die Erbschaft bereits im November oder Dezember 2005 berücksichtigt werden können; insoweit sei die Klägerin jedoch nicht beschwert. Unerheblich sei, dass die Beklagte das einmalige Einkommen von 9.749,00 Euro lediglich um 30,00 Euro Versicherungspauschale bereinigt habe. Bei einer Berücksichtigung für acht Monate verbleibe ein Betrag von 9.509,00 Euro, der über dem von der Beklagten letztlich angerechneten Betrag von 8.739,84 Euro liege.

Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin ihre im Klageverfahren vertretene Auffassung und bemängelt, dass ihr nicht genehmigt worden sei, einen Teil des Geldes für ihr berufliches Weiterkommen zu investieren, weshalb sie keine weiteren Schritte in diese Richtung habe unternehmen können.

Sie beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 18.12.2007 und des Bescheides ...

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