Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Sanktion wegen Verletzung einer Meldeaufforderung. Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung. Zulässigkeit der Bestimmung einer Berufsmesse als Ort zur Wahrnehmung eines Meldetermins
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung ist als Vorgabe für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen.
2. Die Aufforderung zur Meldung bei einer von der Agentur für Arbeit außerhalb ihrer Diensträume durchgeführten Berufsmesse ist rechtmäßig, wenn am Meldeort eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten im Interesse einen der im Gesetz geregelten Meldezwecke erfolgt.
Orientierungssatz
Ein Träger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im Rahmen einer Meldeaufforderung an einen Grundsicherungsempfänger als Ort der Meldung auch den Stand des Grundsicherungsträgers auf einer Berufsmesse anordnen, soweit es Ziel der konkreten Meldeaufforderung ist, den Leistungsempfänger mit möglichen Arbeitgebern zusammenzuführen und so in Arbeit zu vermitteln und zudem der Grundsicherungsträger selbst am Ort bereit und in der Lage ist, die Meldung entgegen zu nehmen.
Normenkette
SGB II § 32 Abs. 1, 2 S. 2, § 31b Abs. 1 S. 5, § 59; SGB III §§ 309, 35 Abs. 1 S. 2; AFG § 132
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung bereits bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 um 10 Prozent strittig.
Der Kläger bildet mit seiner 2003 geborenen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft und steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 26.11.2015 wurden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 in Höhe von insgesamt 1.012,49 Euro monatlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 06.10.2015, der die Überschrift "Einladung zur JOBtotal 2015 - Eintritt frei" trägt, forderte der Beklagte den Kläger auf, sich am 14.10.2015 um 10.30 Uhr beim Stand des Beklagten auf der Berufsmesse JOBtotal 2015 in der Saturn-Arena in A-Stadt zu melden und mindestens 5 aktuelle Bewerbungsmappen mitzubringen. Dies sei eine einmalige Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit speziell für ihn interessanten Unternehmen. Die Einladung sei nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verbindlich. Der Bescheid war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Er enthielt den Hinweis, dass unter bestimmten Voraussetzungen Reisekosten erstattet werden können. Diese Berufsmesse wurde von der Agentur für Arbeit veranstaltet.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.10.2015 Widerspruch. Der Besuch einer Messe von Arbeitgebern gehöre nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs.2 SGB III. Gemäß § 309 Abs.1 Satz 1 SGB III beziehe sich die Meldepflicht im Übrigen nur auf ein Erscheinen bei der Dienststelle des Jobcenters A-Stadt, nicht aber in der "Saturn-Arena", in der die Berufsmesse stattfinde.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2015 zurückgewiesen. Die Job-Messe habe den Arbeitsuchenden die Möglichkeit geboten, zeitökonomisch Kontakte zu Arbeitgebern aufzunehmen und sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bewerben. Bei der Saturn-Arena handele es sich um einen zulässigen Meldeort. Dies seien nicht nur die Diensträume des Beklagten, sondern jeder Ort, an dem der Beklagte die Meldung durch seine Mitarbeiter entgegennehme. Die Einladung sei zum Zwecke der Beratung über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung erfolgt. Der Beklagte sei auf der Messe mit einem eigenen Stand vertreten gewesen, der während der ganzen Dauer mit mehreren Integrationsfachkräften besetzt gewesen sei, die jederzeit für eine individuelle Beratung auch hinsichtlich der Eignung eines Stellenangebotes und für Auskünfte zur Verfügung gestanden hätten.
Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.10.2015 am 17.11.2015 zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage, S 45 AS 2684/15, wurde mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2016 abgewiesen. Die Klage sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Es sei ein Sanktionsbescheid vom 11.01.2016 betreffend das Meldeversäumnis vom 14.10.2015 erlassen worden, bei dessen Prüfung inzident auch die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einladung zu überprüfen sei.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 16.10.2015 zum möglichen Eintritt einer Sanktion erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 11.01.2016 und stellte die Minderung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs und damit in Höhe von 40,40 Euro für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 fest. Die bisher ergangene Bewilligungsentscheidung vom 26.11.2015 werde insoweit aufgehoben. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin (Teilnahme an der "JOBto...