Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Beklagten auf Säumniszuschlag bei einer Nachversicherung und hierbei insbesondere die Frage der Verjährung.
Der 1954 geborene Versicherte Dr. H. P. wurde vom Kläger mit Urkunde vom 4. Juli 1988 für die Dauer vom 1. August 1988 bis 31. Juli 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat an der L.-Universität M. (L.) berufen. Das Beamtenverhältnis wurde mit Schreiben vom 22. März 1991 über den 31. Juli 1991 hinaus bis zum 31. Juli 1994 verlängert. Mit Ablauf des 31. Juli 1994 schied der Versicherte ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus. Vom 1. August 1994 bis 31. Oktober 1994 übte er keine Beschäftigung aus. Vom 1. November 1994 bis 30. Juni 1995 war er als wissenschaftlicher Angestellter bei der L. sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete er nach eigenen Angaben bis 30. September 1997 ohne Beschäftigungsverhältnis als selbstständiger Linguist, Stipendiat und Gastwissenschaftler. Vom 1. Oktober 1997 bis 31. März 1998 war er erneut rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit einem Antrag des Versicherten auf Kontenklärung vom 4. März 2004 erlangte die Beklagte erstmals Kenntnis davon, dass er von August 1988 bis Juli 1994 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt worden war. Sie teilte daraufhin der Bezirksfinanzdirektion M. (BFD) - jetzt Landesamt für Finanzen (LfF) - mit, der Versicherte sei am 31. Juli 1994 unversorgt aus der vom 1. August 1988 bis 31. Juli 1994 ausgeübten versicherungsfreien Beschäftigung als Akademischer Rat bei der L. ausgeschieden und forderte sie unter Hinweis auf § 185 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf, die Nachversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum zu errechnen, diese an die Beklagte zu überweisen sowie dem Versicherten und der Beklagten eine Nachversicherungsbescheinigung zu übersenden (Schreiben vom 1. April 2004).
Die BFD errechnete für den Beschäftigungszeitraum Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 101.713,45 DM (52.005,26 Euro), übersandte der Beklagten hierüber eine Nachversicherungsbescheinigung vom 1. April 2004 und überwies den Betrag in Höhe von 52.005,26 Euro mit Wertstellung vom 15. April 2004 an die Beklagte.
Die Beklagte errechnete dagegen Nachversicherungsbeträge in Höhe von 85.500,86 DM (43.715,79 Euro) und teilte der BFD mit Bescheid vom 6. August 2004 mit, dieser Nachversicherungsbeitrag sei (erst) am 1. Januar 1995 fällig geworden, da nach einem Rundschreiben des Bundesministers des Innern (BMI) vom 27. April 1999 der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden solle. Sie setzte für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zur Wertstellung der überwiesenen Nachversicherungsbeiträge am 15. April 2004 (112 Monate) einen Säumniszuschlag in Höhe von 48.944 Euro fest und forderte die BFD auf, diesen Säumniszuschlag zu überweisen.
Dagegen hat der Kläger - vertreten durch die BFD - am 8. August 2004 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf die Nachversicherungsbeiträge sei gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien, bei einer Fälligkeit am 1. August 1994 also mit Ablauf des 31. Dezember 1998, verjährt. Die Verjährung umfasse auch die von der Beitragsforderung abhängigen Nebenleistungen wie Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV, auch wenn die für den Anspruch auf Säumniszuschläge geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Anspruch auf den Säumniszuschlag verjähre erst nach 30 Jahren, weil der Kläger die zu Grunde liegenden Nachversicherungsbeiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe. Liege kein Aufschubgrund im Sinn des § 184 Abs. 2 SGB VI vor, sei bei öffentlich-rechtlichen Nachversicherungsschuldnern generell die dreißigjährige Verjährungsfrist anwendbar, weil diese Arbeitgeber stets Kenntnis von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge hätten und ihnen eine erhöhte eigene Verantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zukomme. Sowohl die Bediensteten des Klägers als auch die in der Nachversicherungsangelegenheit in den Organisationsablauf eingeschalteten Dienststellen seien zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Etwaige Pflichtverletzungen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Auch liege möglicherweise ein Organisationsverschulden vor.
Dem ist der Kläger mit der Begründung entgegengetreten, die Nachversicherung sei nur versehentlich unterblieben. Der Versicherte habe in einem Erhebungsbogen zur Durchführung der Nachversiche...