Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderung als Voraussetzung für die Rente
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, Abs. 3-4, § 58 Abs. 1 Nr. 1, § 240 Abs. 1 Nr. 1, § 241 Abs. 2
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.03.2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 30.11.2017 hinaus einen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Der 1963 geborene Kläger erlernte von September 1981 bis Juli 1983 den Beruf eines Industriekaufmanns und war anschließend in diesem Beruf erwerbstätig. Zuletzt war der Kläger nach den vorliegenden Angaben freigestellter Betriebsratsvorsitzender und geschäftsführender Europabetriebsrat eines Großunternehmens der Energiebranche.
Beim Kläger wurde im Juli 2015 vom Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberfranken - Versorgungsamt (ZBFS) ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt, der auf eine Depression (Einzel-GdB 30) und eine Trigeminusneuralgie (Einzel-GdB 10) gegründet war. Auf den Antrag des Klägers vom November 2020 stellte das ZBFS fest, dass ab 09.12.2020 der GdB auf 50 anzuheben sei. Im Einzelnen würden vorliegen:
1. Trigeminusneuralgie rechts (Einzel-GdB 30).
2. Depression (Einzel-GdB 30).
3. Schuppenflechte (Einzel-GdB 20).
4. Schlafapnoe-Syndrom (Einzel-GdB 20).
5. Funktionsbehinderung des Kniegelenks links (Einzel-GdB 20).
6. Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks links (Einzel-GdB 20).
7. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10).
Ab 26.08.2022 wurde der Gesamt-GdB weiter angehoben auf nunmehr 70, wobei der Einzel-GdB für die Depression um die Diagnosen Alkoholkrankheit, chronisches Schmerzsyndrom und Leberzirrhose erweitert und auf 50 angehoben wurde.
Beim Kläger besteht nach seinen Angaben seit etwa 2007 eine psychische Erkrankung; seit April 2011 lag Arbeitsunfähigkeit vor. Vom 02.05.2012 bis 19.06.2012 wurde eine Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Klinik B und vom 11.07.2012 bis 14.08.2012 wurde eine stationäre Behandlung in der Fachklinik für Psychosomatik, in G durchgeführt.
Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers wohl zum Juni 2014 aufgelöst. Im Anschluss wurde beim Kläger eine Belastung wegen fehlender beruflicher Perspektiven angenommen.
Eine erneute psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Klinik B erfolgte vom 03.03.2015 bis 21.04.2015. Im dortigen Entlassungsbericht vom 30.04.2015 wurden für den Kläger eine Einsatzfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von unter drei Stunden sowie eine Einsatzfähigkeit für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere psychosoziale Belastungsfaktoren im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich ausgewiesen.
Am 07.05.2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Prüfärztin der Beklagten, Frau A, kam am 12.05.2015 zum Ergebnis, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit nur drei bis unter sechs Stunden täglich einsatzfähig sei und die Leistungsminderung voraussichtlich bis 11/2017 vorliege. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger wohl mit einem Bescheid vom 19.05.2015 - ausgehend von einem Leistungsfall am 27.06.2014 - eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.11.2017. Dabei erfolgte die Befristung auch wegen medizinischer Gründe.
Am 03.07.2017 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung über den Wegfallmonat hinaus. Er machte weiterhin das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen, insbesondere durch Depressionen, geltend. Vorgelegt wurde u.a. ein Bericht des F vom 24.07.2017 über eine fortlaufend durchgeführte psychotherapeutische Behandlung; dieser enthielt die Annahme, dass eine Belastbarkeit des Klägers für berufliche Anforderungen dauerhaft nicht mehr gegeben sei.
Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 08.11.2017 eine gutachterliche Untersuchung beim Nervenarzt F1, der in seinem Gutachten vom 21.11.2017 folgende Diagnosen aufführte:
1. Depression in Remission.
2. Trigeminusneuralgie.
3. Verdacht auf Plexusläsion rechts nach Sturz.
Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich und mehr nachgehen.
Diese sozialmedizinische Einschätzung wurde von Medizinaldirektorin P vom ärztlichen Dienst der Beklagten am 28.11.2017 bestätigt: Der Kläger könne ohne zeitliche Begrenzung und ohne zusätzliche betriebsunübliche Pausen mittelschwere Tätigkeiten verrichten, wobei Nachtschicht ausgeschlossen sei.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.12.2017 den Antrag des Klägers auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.12.2017 ab: Die me...