Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Regelaltersrente nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1936 in Marokko geborene und dort wieder wohnhafte Kläger war nach den Aktenunterlagen der Beklagten vom 01.11.1972 bis 12.02.1975 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt (nach eigenen Angaben bereits ab 17.11.1971). Mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 18.08.1983 und Nacherstattungsbescheid der Beklagten vom 28.08.1998 bezüglich noch bekannt gewordener Beitragszeiten waren die auf ihn entfallenden Beitragsanteile zur Rentenversicherung erstattet worden. Im Erstattungsantrag hatte der Kläger unter dem 18.05.1983 unterschriftlich bestätigt: "Mir ist bekannt, dass die Erstattung der Beiträge alle weiteren Ansprüche aus sämtlichen bisher zurückgelegten Versicherungszeiten (das sind die erstatteten und die nicht erstatteten Beiträge) ausschließt und dass eine Rücknahme des Erstattungsantrages nach bindend gewordenem Erstattungsbescheid nicht mehr möglich ist."
Das Antragsformular enthielt im Übrigen den Hinweis, dass nach dem Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 nunmehr auch an im Ausland sich gewöhnlich aufhaltende Personen, die nicht Deutsche im Sinn des Grundgesetzes seien und nicht bereits von überstaatlichen Regelungen oder zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen erfasst würden, eine Rente aus den in den Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlins zurückgelegten Beitragszeiten gezahlt werden könne und Einzelheiten einem Merkblatt VA 0 90 zu entnehmen seien, das gegebenenfalls angefordert werden könne.
Trotz der erfolgten Beitragserstattung stellte der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 Anträge auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die erfolglos blieben. (Ablehnende Bescheide der Beklagten vom 10.07.1997 und 15.01.1998; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 30.10.1998, klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts vom 30.06.1999, Zurückweisung der Berufung durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.03.2000).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.01.2005 lehnte die Beklagte auch eine formlose Anfrage auf Regelaltersrente vom 18.03.2004 unter Bezugnahme auf die erfolgte Beitragserstattung ab. Der Widerspruch hiergegen wurde während des anschließend vom Kläger angestrengten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005 zurückgewiesen. Mit der Klage trug der Kläger wie schon im früheren Klage- und Berufungsverfahren vor, er habe seinerzeit die Erstattung der Versicherungsbeiträge beantragt, weil es damals geheißen habe, im Ausland lebende Ausländer hätten keinen Rentenanspruch. Es hätte ihm vom zuständigen Sachbearbeiter seinerzeit mitgeteilt werden müssen, dass er durch die Erstattung jegliche späteren Rentenansprüche verliere.
Das SG lehnte einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.03.2005 ab. Mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2006 wies es die Klage ab. Unter Bezugnahme auf §§ 35, 50 Abs.1, 51 Abs.2 SGB VI legte es dar, dass die beantragte Regelaltersrente eine allgemeine Wartzeit von fünf Jahren an Beitragszeiten voraussetze, die im Fall des Klägers nicht erfüllt sei. Aufgrund der wirksam erfolgten Beitragerstattung sei das Versicherungsverhältnis des Klägers gemäß § 1303 RVO und § 210 SGB VI vollständig aufgelöst worden. Ansprüche auf Renten seien damit ausgeschlossen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und beruft sich sinngemäß auf das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zur Begründung der beantragten Rentenzahlung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 27.07.2006 sowie des Bescheides vom 12.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005 zu verpflichten, ihm Regelaltersrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.11.2006 den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Bevollmächtigten beizuordnen, wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens abgelehnt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten und die ebenfalls beigezogenen Akten L 6 RJ 544/99 des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI. Die dafür erforderli...