Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Verrechnung von Beitragsansprüchen der Beigeladenen mit Erziehungsgeldzahlungen streitig.
Die 1969 geborene Klägerin war bei der Stadt R. als Gewerbetreibende und Inhaberin eines Einzelhandelbetriebes mit Verkauf und Montage von Fenstern und Türen gemeldet. Bereits seit Anfang 1995 kam die Klägerin mit der Zahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle, die beigeladene AOK Bayern, in Verzug. Trotz Untersagung der Gewerbeausübung und Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse führte die Klägerin ihr Einzelhandelsunternehmen unter Beschäftigung von Arbeitnehmern weiter fort, ohne die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Am 17.01.2003 brachte die Klägerin ihr Kind L. zur Welt. Am 28.03.2003 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Bundeserziehungsgeld. Im vorgelegten Einkommensfragebogen gab die Klägerin an, seit der Geburt des Kindes keine eigenen Einkünfte zu erzielen und von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 100,00 EUR zu erhalten. Weiter wurde ein Bescheid des Landratsamtes R. beigelegt, wonach der Klägerin seit 01.01.2003 Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzuschuss) gewährt wurde. Mit Bescheid vom 22.04.2003 bewilligte der Beklagte Bundeserziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes in Höhe von 307,00 EUR monatlich.
Bereits mit Schreiben vom 18.02., eingegangen beim Beklagten am 20.02.2003, hatte die Beigeladene auf Grund nicht verjährter, einziehbarer Forderungen in Höhe von 11.676,94 EUR, bestehend aus nicht entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zuzüglich Säumniszuschlägen, Gebühren und Auslagen, einen Antrag auf Verrechnung mit den Erziehungsgeld-Zahlungen gestellt. Mit Schreiben vom 23.04.2003 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Verrechnung an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens für ihre Firma abgewiesen worden sei und ihr Sohn von seinem Vater keinen Unterhalt bekomme. Sie sei auf das Erziehungsgeld angewiesen und habe bereits der Beigeladenen angeboten, den Rückstand mit monatlichen Raten in Höhe von 20,00 EUR zu begleichen. Ihren Lebensunterhalt könne sie nur mit Privatkrediten bestreiten.
Mit Bescheid vom 02.06.2003 stellte der Beklagte fest, dass die bestehende Forderung der Beigeladenen in Höhe von 11.646,94 EUR in Raten von monatlich 153,50 EUR von den Bundeserziehungsgeld-Zahlungen einbehalten wird. Die Abwägung der Interessen sei zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Außergewöhnliche soziale oder finanzielle Gründe, die ein Absehen von der Verrechnung bedingen würden, seien nicht ersichtlich. Ob durch die Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintrete oder verstärkt werde, sei unerheblich.
Am 10.06.2003 legte die Klägerin Widerspruch ein.
Am 17.06.2003 überwies der Beklagte für den ersten bis sechsten Lebensmonat des Kindes entsprechend der getroffenen Entscheidung lediglich die Hälfte des Erziehungsgeldes in Höhe von insgesamt 921,00 EUR. Auf Grund des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde auf Antrag der Klägerin die weitere Abführung an die Beigeladene ab dem 17.08.2003 ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 15.07.2003 legte die Klägerin einen Bescheid des Landratsamtes R. vom 25.06.2003 vor, wonach die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.07.2003 auf monatlich 287,94 EUR reduziert wurde. Ergänzend trug sie vor, sie sei im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit lediglich als Strohfrau für ihren damaligen Ehemann tätig geworden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.08.2003 als unbegründet zurück. Die Nichtentrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gehe zu Lasten der Versichertengemeinschaft und sei daher zu Recht im Rahmen der Ermessensausübung als vorrangig betrachtet worden. Auf die Frage der Sozialhilfebedürftigkeit komme es nicht an, da das Bundeserziehungsgeld bei der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werde.
Am 18.12.2003 beantragte die Klägerin Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr ihres Sohnes welches mit Bescheid vom 06.04.2004 dem Grunde nach in Höhe von monatlich 307,00 EUR gewährt wurde.
Bereits am 24.09.2003 hatte die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.08.2003 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Durchführung eines Erörterungstermins gab die Klägerin am 07.04.2004 zu Protokoll, dass sie derzeit keine Sozialhilfe erhalte, da die Zahlung auf Grund einer Anzeige bei der Polizei eingestellt worden sei. Ein erneuter Antrag auf Ratenzahlung bei der Beigeladenen in Höhe von monatlich 65,00 EUR sei abgelehnt worden. Am 04.05.2004 gab die Klägerin weiter zu Proto...