Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterbliebenenrente
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Hinterbliebenenrente für die in Marokko lebenden Klägerin.
Der 1923 in Marokko geborene und am 25.10.2007 dort verstorbene Ehemann der Klägerin M. Z. war in Deutschland zwischen 1961 und 08.03.1971 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt und kehrte dann in seine Heimat zurück. Mit Bescheid der damaligen LVA Westfalen vom 07.12.1973 waren ihm gemäß den noch vorhandenen Beitragserstattungsunterlagen seine Anteile an den erstattungsfähigen Beiträgen bis 08.03.1971 unter Berücksichtigung einer in der Zeit vom 11.12.1969 bis 22.01.1970 erbrachten Regelleistung (Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation nach vorangegangener Arbeitsunfähigkeit vom 07.04. bis 16.10.1969) erstattet worden. Ein späterer Antrag des Versicherten auf Gewährung von Altersrente vom 23.03.1989 war ebenso wie ein Antrag auf Beitragserstattung vom 07.03.1990 von der Beklagten unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung abgelehnt worden. Sämtliche Ansprüche gegen die deutsche Rentenversicherung seien damit gem. § 1303 Abs.7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erloschen (Bescheide der Beklagten vom 02.02.1990 und 16.05.1990).
Auch den am 03.03.2008 gestellten Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2008 ab mit der Begründung, die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge des Verstorbenen seien mit Bescheid der LVA Westfalen vom 07.12.1973 erstattet worden, Ansprüche aus den bis zu Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr; nach der Erstattung seien keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt worden.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2008 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer Witwenrente gem. § 46 SGB VI seien nicht erfüllt, da dem verstorbenen Versicherten die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bis 08.03.1971 erstattet worden seien und dadurch jeder Anspruch aus der deutschen Rentenversicherung erloschen sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2009 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente, denn sie könne keinerlei rentenrechtliche Zeiten ihres verstorbenen Ehemannes im Sinne von § 54 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorweisen. Aus den der Beklagten noch vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass mit Bescheid vom 07.12.1973 eine Beitragserstattung der bis dahin geleisteten Beiträge gem. § 1303 RVO durchgeführt worden sei. Es bestünden keine Zweifel des Gerichts an der rechtmäßigen Durchführung der erfolgten Erstattung. Die Klägerin könne auch keine nach der Beitragserstattung entstandenen Versicherungszeiten des Versicherten geltend machen, denn nach den vorliegenden Unterlagen seien später keine Zeiten in der deutschen Rentenversicherung mehr zurückgelegt worden.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung. Sie verweist auf ihre schlechte finanzielle Situation und bittet um Überprüfung. Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.05.2009 auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen. Er hat mit Beschluss vom 08.07.2009 die Berufung auf den zuständigen Berichterstatter übertragen (§ 153 Abs.5 SGG).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.02.2009 sowie den Bescheid vom 19.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten einschließlich der früheren Beitragserstattungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente gerichtete Klage abgewiesen.
Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Absätze 1 und 2 SGB VI besteht nicht. Nach diesen Vorschriften haben nach dem Tode des Versicherten Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, einen solchen Anspruch, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese beträgt nach § 50 Abs.1 SGB VI fünf Jahre. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Es sind keine fünf Jahre an Beitragszeiten des verstorbenen Versich...