Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage auf Gewährung gesetzmäßiger Leistungen ab 01.06.2001 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Klägern ab 01.06.2001 sowie die Gewährung von Krankengeld.
Der 1941 geborene Kläger ist Zentralheizungs- und Lüftungsbaumeister, der seit 01.01.1987 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war, die laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts A. am 26.08.2004 aufgelöst worden ist. Das Stammkapital der Klägerin war ursprünglich von G. und J. I. gehalten und am 31.01.1996 von Frau Z., Ehefrau des Klägers, übernommen worden. Der Kläger, der am 08.08.1996 geheiratet hat, vereinbarte am 21.07.1997 mit seiner Frau Gütertrennung. Bestimmte Geschäfte können vom Geschäftsführer laut § 7 des 1996 bestätigten Gesellschaftsvertrages nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung durchgeführt werden.
Der Kläger war ab 18.11.1993 als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemeldet und in der Zeit bis Juni 2002 305 Tage arbeitsfähig. Vom 01.03.1999 bis 30.11.2002 erhielt er nach einer Untersuchung im Auftrag der Beigeladenen zu 2) (durch Dr. S.) Berufsunfähigkeitsrente, seit 01.12.2002 erhält er Altersrente für Schwerbehinderte.
Wegen einer Erkrankung ab 15.02.1999 erhielt der Kläger vom 15.02.1999 bis 31.05.2001 Krankengeld. Ab 01.06.2001 wurde der Kläger wieder als Arbeitnehmer der Klägerin angemeldet, wurde aber ab 08.06.2001 bereits wieder krankgeschrieben. Mit Bescheid vom 19.07.2001 lehnte es die Beklagte ab, ab 08.06.2001 Krankengeld zu gewähren, da die Anspruchshöchstdauer am 31.05.2001 erschöpft gewesen sei und die Krankheitsursache für die erneute Arbeitsunfähigkeit dieselbe sei wie die bis 31.05.2001. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2001 erhob der Kläger am 23.11.2001 Klage (S 12 KR 282/01) und beantragte die Gewährung von Krankengeld vom 08.06. bis 16.12.2001. Dieses Verfahren beim Sozialgericht Augsburg ruht seit 25.02.2004.
Am 21.12.2001 erlitt der Kläger einen Unfall und meldete diesen der Beigeladenen zu 1). Mit Bescheid vom 10.09.2002 stellte diese fest, dass er während seiner Tätigkeit für die Klägerin versicherungsfrei sei. Er habe in der Firma die alleinige Branchenkenntnis und vertrete das Unternehmen nach außen alleine. Er sei daher als unternehmerähnlich anzusehen. Gegen diesen Bescheid ist ein Widerspruch anhängig.
Auf Anregung der Berufsgenossenschaft stellte die Beklagte Ermittlungen hinsichtlich der Versicherungspflicht des Klägers an. Die Kläger gaben an, der Kläger sei seit 17.12.2001 als Heizungs- und Montagemeister fünf Tage pro Woche mit der Montage von Heizungs- und Sanitäranlagen und der Überwachung von Arbeiten beschäftigt und erhalte unregelmäßig Arbeitsentgelt. Die Tätigkeit gestalte sich gemäß Tarifvertrag und mündlichen Vereinbarungen. Nach einem Gespräch mit dem Kläger am 04.06.2002 wurde von Seiten der Beklagten (H. O.) festgehalten, der Kläger sei der einzige Beschäftigte im gewerblichen Bereich und der Schriftverkehr werde größtenteils seit Jahren von einer Bekannten auf nebenberuflicher Basis erledigt. Der Kläger entscheide selbst über Kalkulation, Annahme und Ablehnung von Aufträgen, Personaleinstellung, Materialeinkauf und sei befugt, Entscheidungen zu treffen. Lediglich bei größeren Sachen werde gemeinsam mit seiner Frau entschieden. Im Anhörungsverfahren wandte der Kläger ein, im Bedarfsfall würden Leiharbeiter und auch Aushilfen in Anspruch genommen und er nehme nur Kleinaufträge bis maximal 250,00 EUR ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau an. Diese entscheide auch nach Schilderung persönlicher Eindrücke über die Auftragsannahme und wirke bei den Kalkulationen mit.
Mit Bescheid vom 15.10.2002 stellte die Beklagte dem Kläger gegenüber fest, dass er im Arbeitsverhältnis zur Klägerin für die Zeit ab 01.06.2001 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Er sei Kopf und Seele des Betriebs und habe erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen seiner Ehefrau, die selbst nur einfache Büroarbeiten tätige.
Dem widersprachen die Kläger am 15.11.2002 und trugen vor, der Kläger sei seiner Ehefrau gegenüber nur beratend tätig. Die Ehefrau wirke bei der Betriebsführung aufgrund ihrer Entscheidungskompetenz maßgebend mit. Handwerklich könne der Kläger als die Seele des Betriebs angesehen werden, die kaufmännischen Entscheidungen beeinflusse er aber nicht maßgeblich. Der Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger vom 04.06.2002 sei von Herrn O. unzutreffend wiedergegeben worden. Auf Nachfrage teilte der Bevollmächtigte am 16.12.2003 mit, ein schriftlicher Arbeitsvertrag für den Kläger, der ohne Entlohnung als Geschäftsfü...