Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang. Nachweis. Rechtsfolgenbelehrung. Erlöschen. Arbeitslosenhilfe. Überprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis des Zugangs der Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III

 

Normenkette

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 44

 

Tenor

I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2007 sowie der Bescheid vom 14.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2002 insoweit abgeändert, als dort das Erlöschen des Arbeitslosenhilfeanspruchs festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/5.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt zweier Sperrzeiten und zwar für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 sowie für die Zeit vom 9. August 2001 bis zum 29. September 2001 und damit das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) festgestellt hat.

Der 1948 geborene Kläger beantragte nach einer Beschäftigungszeit vom 1. März 1995 bis zum 31. Juli 1997 als Personalsachbearbeiter beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Alhi. Er ist seitdem arbeitslos und bezog ab dem 1.Januar 2000 Alhi in Höhe von 393,12 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 1.230,00 DM).

Am 24. August 2000 wurde dem Kläger durch die Beklagte per Post ein Arbeitsangebot der Firma A. angeboten. In der Erklärung über das Nicht-zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses vom 02. Oktober 2000 bestätigte er handschriftlich, er sei über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots ohne wichtigen Grund belehrt worden. Er wolle sich nicht mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und verwies auf ein als Anlage beigefügte Schreiben vom 2. Oktober 2000. Darin teilte er der Beklagten mit, die angebotene Stelle bei der Zeitarbeitsfirma A. entspreche hinsichtlich der Art der Tätigkeit nicht seinen beruflichen Neigungen. Er sei gelernter Personalkaufmann und kein Lagerhelfer. Aufgrund der Höhe des Stundenlohnes sei ihm die Tätigkeit nicht zumutbar, da ihm hinsichtlich des Nettolohnes nach Abzug seiner privaten Fixkosten zum Lebensunterhalt lediglich circa 200 DM pro Monat verblieben. Im Übrigen lehne er aus persönlichen Gründen eine Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsfirmen ab.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 stellte die Beklagte für die Zeit vom 3. Oktober 2000 bis zum 25. Dezember 2000 (12 Wochen) eine Sperrzeit fest. Widerspruch legte der Kläger nicht ein. Der Bescheid enthielt den Hinweis, der gegenwärtige Anspruch erlösche vollständig, wenn nach Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben werde und man über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe.

Im weiteren Verwaltungsverfahren teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 mit, die ihm zustehende Arbeitslosenhilfe werde nicht mehr nach dem Bemessungsentgelt berechnet, nach dem die bisherige Leistung zuletzt bemessen war. Die Neufestsetzung sei erforderlich, weil der Kläger nach einem arbeitsamtärztlichen Gutachten die Beschäftigung, nach der seine Leistung zuletzt bemessen wurde, nicht mehr ausüben könne. Der Bemessung sei ein tarifliches Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden, das er als Sachbearbeiter erzielen könne.

Gegen die Änderung das Bemessungsentgelts durch Bescheid vom 22. Dezember 2000 legte der Kläger am 11. Januar 2001 Widerspruch ein. Man unterstelle, er sei aufgrund seiner Gesundheit nicht mehr in der Lage, eine Beschäftigung in dem Maße auszuüben, wie es bisher der Fall war. Dabei stütze sich die Beklagte auf ein ominöses ärztliches Gutachten, das niemals erstellt worden sei. Er habe seit Jahrzehnten seine Berufstätigkeit ausgeübt ohne dass gesundheitliche Mängel seine Arbeitskraft eingeschränkt hätten.

In dem offensichtlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erstellten Gutachten vom 17. Januar 2001 war der Arbeitsamtsarzt R. zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im gehen, im Stehen und im Sitzen verrichten. Schwere körperliche Tätigkeiten seien zu vermeiden. Der Kläger sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter genügend leistungsfähig ebenso für gewerbliche beziehungsweise Lagertätigkeiten und Reinigung unter Beachtung des Leistungsbildes. Mit einer geeigneten Sehhilfe könne der Kläger ohne wesentliche zeitliche Einschränkungen am PC arbeiten.

Im Beratungsvermerk über die persönliche Vorsprache des Klägers am 31. Januar 2001 hielt der Sachbearbeiter S. fest:

"ärztliches Gutachten gesprochen. Der Kläger ist auch für gewerbliche Tätigkeiten gesundheitlich belastbar. Bewerbungsakte im Lager und Reinigung erstellt. Der Kläger stellt sich auch für gewerbliche Tätigkeiten zur Verfügung...

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