nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Schmerztherapie-Vereinbarung. Genehmigung der Teilnahme. Fortbildungsstätte im Sinn der Schmerztherapie-Vereinbarung. Schmerztherapeutische Einrichtung. Nachweis der Qualifikationsvoraussetzungen. Übergangsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine schmerztherapeutische Einrichtung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Schmerztherapie-Vereinbarung setzt voraus, dass dort überwiegend reine Schmerzpatienten i.S.v. § 1 Abs. 3 und 4 Schmerztherapie-Vereinbarung, also nicht allein Patienten mit Schmerzen, behandelt werden.

2. Die fehlenden Qualifikationsvoraussetzungen des § 3 Schmerztherapie-Vereinbarung können nicht durch ein Kolloquium oder durch eine Prüfung durch einen vom Gericht benannten Sachverständigen ersetzt werden.

3. Der Ausschluss von Ärzten, die den Teilnahmevoraussetzungen der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht entsprechen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG.

 

Normenkette

Schmerztherapie-Vereinbarung §§ 3, 10 Abs. 3; GG Art. 12

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 03.06.2003; Aktenzeichen S 21 KA 143/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten und die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um die Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung.

Die Klägerin hat nach Erwerb des Medizindiploms in der Zeit vom 1. September 1988 bis 8. September 1999 als Assistentin in G. gearbeitet. Vom 1. Februar 1990 bis 30. Juni 1992 war sie Assistenzärztin im D.-Zentrum der W.-Klinik in Bad W. und anschließend bis 30. Juni 1995 Assistenzärztin im R. Krankenhaus in K.

Am 23. Juli 1997 erhielt die Klägerin die Anerkennung als Anästhesistin durch die Bayerische Landesärztekammer. Nach ihrer Niederlassung und Zulassung als Vertragsärztin in P. beantragte sie am 13. Januar 1998 die Genehmigung zur Durchführung der ambulanten Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten im Ersatzkassenbereich im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Dem Antrag waren Bescheinigungen über die o.g. Beschäftigungsverhältnisse sowie über die Teilnahme am Symposium in Schmerztherapie, am Schmerzforum des Klinikums G. und bei der Interdisziplinären Schmerzambulanz des Klinikums I. beigefügt. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 16. Februar 1998 den Eingang des Antrags und wies die Klägerin zugleich darauf hin, dass die vorgelegten Fortbildungsnachweise nicht ausreichend seien. Dies teilte sie der Klägerin, nachdem der Vorgang auf deren Wunsch der Vorstandskommission Schmerztherapie vorgelegen hatte, auch mit weiterem Schreiben vom 14. Mai 1998 mit. Darin wurde u.a. dargelegt, welche Nachweise zu erbringen seien. Weitere Schreiben dieses Inhalts ergingen unter dem 28. Februar und dem 24. Juli 2000.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2000 legte die Klägerin gegen das Schreiben vom 14. Mai 1998 Widerspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Widerspruchs verwies sie u.a. auf die in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Juni 1998 geltende Übergangsregelung zur Schmerztherapie-Vereinbarung. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 als unzulässig verworfen. Das Schreiben der Bezirksstelle München Stadt und Land vom 14. Mai 1998 sei kein mit Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), und sei deshalb auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Das Schreiben habe lediglich informatorischen Charakter gehabt.

Dagegen hat die Klägerin am 26. Juni 2001 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (Az.: S 21 KA 2312/01) und zur Begründung wiederum ausgeführt, die Übergangsregelung des § 10 Abs.3 Schmerztherapie-Vereinbarung sei nicht berücksichtigt worden. In der Sitzung der 21. Kammer am 23. Januar 2002 vertrat der Vorsitzende die Auffassung, bei dem Schreiben vom 14. Mai 1998 handle es sich nicht um einen Bescheid. Damit sei der Antrag auf Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung noch offen. Die Beklagte solle die Erteilung eines entsprechenden Bescheides zusagen. Die Beklagte war dazu nicht bereit. Daraufhin hat die Klägerin zu Protokoll Untätigkeitsklage erhoben (Az.: S 21 KA 143/02). Im Zuge dieses Rechtsstreits trug die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2002 vor, sie habe, damit der Antrag vollständig sei, am 2. Februar 2002 von zwei Boten 100 Dokumentationen über schmerztherapeutische Behandlungsfälle bei der Beklagten abgeben lassen. Sie betreibe eine reine Schmerzpraxis. Des Weiteren sei sie für die Methadonsubstitution und die psychosomatische Grundversorgung sowie Hypnose gesondert zugelassen. Die Beklagte schrieb unter dem 19. Juni 2002, die Untätigkeitsklage sei unzul...

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