Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu zahlen hat, insbesondere ob die von der Klägerin bezogene Erziehungsrente anzurechnen ist.
Die 1952 geborene Klägerin beantragte nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 02.12.2002 die Gewährung von Alhi ab 18.01.2003. Sie beziehe eine Erziehungsrente in Höhe von 562,56 EUR monatlich. Sie erziehe zwei minderjährige Kinder. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2002 ab. Die Erziehungsrente sei wöchentlich in Höhe von 125,93 EUR anzurechnen. Dieser Betrag übersteige die zustehende wöchentliche Alhi in Höhe von 118,23 EUR.
Den Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, die Erziehungsrente diene dazu, uneingeschränkt Kinder erziehen zu können. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit solle sich nämlich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken. Die Erziehungsrente sei nicht einkommensteuerpflichtig. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es handele sich nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 194 Abs 3 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Erziehungsrente sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sie solle der Klägerin ermöglichen, sich uneingeschränkt der Kindererziehung widmen zu können. Es handle sich um eine zweckgebundene Leistung. Das Urteil des BSG vom 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R - sei bedenklich. Bei Anrechnung der Erziehungsrente stünden dem Erziehungsberechtigten keine ausreichende Mittel zur Pflege und Erziehung der Kinder zur Verfügung, denn er müsste mit der Erziehungsrente seinen eigenen Lebensunterhalt decken, obwohl sie vorwiegend zum Lebensunterhalt der Kinder verwendet werden solle. Artikel 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) werde verletzt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2005 abgewiesen. Die Erziehungsrente gemäß § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ersetze den Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten nach dessen Tod und diene der Sicherung des Lebensunterhaltes, soweit wegen der Kindererziehung keine Berufstätigkeit ausgeübt werden könne. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG handele es sich nicht um eine Leistung zur Erziehung. Sie diene vielmehr allein dem Unterhalt der Klägerin nicht aber dem Unterhalt der zu erziehenden Kinder.
Die Klägerin hat hiergegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.04.2005 wird aufgehoben. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2003 wird abgeändert. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe zu bewilligen, wobei bei der Bemessung der Leistungshöhe die Erziehungsrente der Klägerin außer Betracht bleibt.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 21.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Grundrecht gemäß Artikel 6 Abs 2 Satz 1 GG.
Gemäß § 190 Abs 1 SGB III in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alhi, die u.a. bedürftig sind (§ 190 Abs 1 Nr 5 SGB III). Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht (§ 193 Abs 1 in der vom 01.08.2001 bis 31.12.2004 geltenden Fassung). Zu berücksichtigendes Einkommen sind das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es - was vorliegend nicht der Fall ist - nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist. Hiervon sind bestimmte Freibeträge abzuziehen (§ 194 Abs 1 SGB III in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung). Einkommen sind dabei alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschl. der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können (§ 194 Abs 2 Satz 1 SGB III). Hiervon sind weitere Beträge abzusetzen (§ 194 Abs 2 Satz 2 SGB III).
Unstreitig steht vorliegend fest, dass das anzurechnende Einkommen unter Berücksichtigung der Erziehungsrente die zu leistende Alhi übersteigt und von daher Alhi nicht zu...