Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2001 (Az.: S 33 KA 716/99, Quartal 3/96) aufgehoben und die Klage der Kläger gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Nrn.680, 682 BMÄ/E-GO in dem Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1999 wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage der Fachgebietskonformität der Nrn.680 (direktionale doppler-sonographische Untersuchung der hirnversorgenden und der Periorbitalarterien, mindestens 12 Ableitungen, einschließlich graphische Registrierung) und 682 (Frequenzspektrumanalyse, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn.671, 680 oder 681, einschließlich graphischer oder Bilddokumentation) BMÄ/E-GO für einen Augenarzt.
I. Die Kläger sind in Gemeinschaftspraxis als Augenärzte zugelassen und nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teil. Die Beklagte hat von den von den Klägern zur Abrechnung gestellten Leistungen im Quartal III/96 mit Bescheid vom 20. Januar 1997 im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung im Primärkassenbereich jeweils 130 x die Nummern 680 und 682 BMÄ, im Ersatzkassenbereich je 39 x die Nrn. 680 und 682 E-GO und bei den sonstigen Kostenträgern je einmal die Nrn.680 und 682 BMÄ wegen Fachfremdheit für Augenärzte abgesetzt (Streitwert insgesamt PK: 6.851 DM, EK: 2.419,95 DM und sonstige K.: 52,70 DM = insgesamt 9.323,65 DM).
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Kläger vom 17. Februar 1997. Sie verweisen auf das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Februar 1996 (S 38 KA 377/95), das die unsachgerechte Abgrenzung aufgehoben habe. Außerdem genehmige die KV Wilhelmshafen die Dopplersonographie aller hirnversorgenden Arterien ohne Einschränkung für Augenärzte. Weiter verweisen sie auf die Broschüre der KV Bayerns zur Ultraschall-Vereinbarung, Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs.2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik vom 10. Februar 1993, in der keine Einschränkung dieser Art aufgeführt sei. Die CW-Doppler-Untersuchung für die Orbitalarterien ergebe ohne die Untersuchung der zuführenden Gefäße meist keine hinreichende diagnostische Aussagekraft, alle Patienten mit entsprechender Anamnese oder Symptomen müssten zusätzlich an einem Arzt mit entsprechender Untersuchungsberechtigung überwiesen werden. Auch ergebe sich aus der Ausbildungsverordnung Ziffer 4 u.a., dass der Augenarzt in der Lage sein müsse, zum Beispiel Amaurosis fugax-Attacken zu untersuchen und zu klären. Durch die Begrenzung der Untersuchung auf Orbitalarterien erfolge eine unsachgerechte Abgrenzung des Teilgebietes der Augenheilkunde. Ein HNO-Arzt z.B. dürfe die Untersuchungen mit entsprechender Abrechnung durchführen. Da das Auge sinnesphysiologisch ein vorgeschobener Teil des Gehirns sei, sei es nur sinnvoll, die zuführenden Hirnarterien als Augenarzt zu untersuchen, da sich z.B. Gesichtsfeldausfälle oder Amaurosis fugax -Attacken, funktionell durch Durchblutungsstörungen im Gehirn erklären ließen.
Die Beklagte hat der Klägerin zu 2) mit Bescheid vom 8. August 1996, ersetzt durch Bescheid vom 23. November 1998, die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1999 hat die Beklagte den Widerspruch gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung vom 20. Januar 1997 zurückgewiesen. Nach Art.34 Abs.1 des Heilberufe-Kammergesetzes und § 21 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns habe ein Arzt seine Tätigkeit auf das Gebiet zu beschränken, dessen Bezeichnung er führe. Die hirnzuführenden Arterien gehörten weder zum Sehorgan noch zu den Adnexen des Sehorgans noch zu den Schutzorganen des Auges, so dass die doppler-sonographische Untersuchung der hirnversorgenden Arterien aufgrund der Gebietsdefinition durch den Augenarzt nicht gebietskonform erbracht werden könne. Selbst wenn aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 13.November 1996 (Az.: 6 RKa 87/95) den Ärzten die Genehmigung zur Durchführung fachfremder Leistungen bei Vorliegen der fachlichen Qualifikation nicht zu verwehren sei, berechtige dies jedoch nicht zur Abrechnung von gebietsfremden Leistungen, da die in der Weiterbildungsordnung geregelten Gebietsgrenzen als übergeordnetes Berufsrecht in vollem Umfang Gültigkeit für die vertragsärztliche Tätigkeit hätten.
Hiergegen richtet sich die Klage der Kläger vom 22. Februar 1999, die mit Schriftsatz vom gleichen Tage näher begründet wurde. Mit Bescheid vom 23. November 1998 sei der Klägerin zu 2) nach absolviertem Kolloquium für das Gebiet der Augenheilkunde die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ultraschall-diagnostischen Leistungen für die Anwendungsgebiete 14.1 Gefäßdiagnostik mittels Dopplerverfahren, 14.1.1 extr...