nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeit. Vermögen. Eigentumswohnung. Lebensversicherung. Alterssicherung. Zweckbestimmung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Prüfung, ob Immobilienvermögen zur Alterssicherung “angemessen” i.S.v. § 6 Abs. 3 AlhiVO ist, muss es so behandelt werden, als ob für die Alterssicherung Kapitalvermögen zur Verfügung stünde.

 

Normenkette

SGB III §§ 193, 206 Nr. 1; AlhiVO § 6 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 30.09.2003; Aktenzeichen S 5 AL 1771/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Nichtgewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 14.05.2000 bis 24.06.2000 mangels Bedürftigkeit streitig.

Der 1941 geborene Kläger meldete sich am 11.12.1996 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 01.01.1997 die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Er war zuletzt vom 01.07.1992 bis 31.12.1996 bei der Firma P. H. mit einem Brutto-Monatsgehalt von DM 13.720,00 beschäftigt gewesen. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er eine Abfindung von DM 135.000,00 brutto. Nach Erschöpfung seines Alg-Anspruchs am 22.10.1999 und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vom 08.11.1999 bis 07.05.2000 beantragte er am 11.05.2000 die Bewilligung von Alhi. Dabei gab er an, er und seine Ehefrau würden ein selbstbewohntes Eigenheim mit einem Verkehrswert von DM 560.000,00 bewohnen. Hinzu komme eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von DM 230.000,00 mit monatlichen Mieteinnahmen von DM 1.380,00. Demgegenüber stünden monatliche Belastungen in Höhe von DM 1.435,00. Des Weiteres würden er und seine Ehefrau über ein gemeinsames Bankguthaben bei der Stadtsparkasse M. in Höhe von DM 10.698,09 verfügen. Einschließlich eines Bankguthabens seiner Ehefrau ergäbe sich insgesamt ein Guthaben von DM 12.756,40. Hinzu kämen zahlreiche Kapitallebensversicherungen mit einem Gesamtwert von DM 124.216,39. Seine Ehefrau erziele aus selbständiger Arbeit ein monatliches Netto-Einkommen von DM 1.270,03.

Mit Bescheid vom 02.06.2000 lehnte die Beklagte die beantragte Alhi (zunächst) für neun Wochen ab. Der Kläger und seine Ehefrau würden über ein Vermögen in Höhe von DM 35.636,85 verfügen, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von DM 16.000,00, würden DM 19.636,85 verbleiben. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Bei der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (DM 2.010,00) ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von neun Wochen nicht bedürftig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 stellte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 02.06.2000 fest, dass der Kläger ab 14.05.2000 für einen Zeitraum von sechs Wochen nicht bedürftig sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Seine Ehefrau habe in den Jahren 1977 bis 1997 außergewöhnliche Lücken im Rentenversicherungsverlauf. Deshalb sei der Freibetrag für die Ehefrau für 20 Jahre von DM 1.000,00 auf DM 2.000,00 erhöht worden. Das Schonvermögen für die Alterssicherung betrage demnach für den Kläger und seine Ehefrau zusammen DM 136.000,00. Es übersteige das Vermögen aus den Lebensversicherungen, das der Alterssicherung diene. Es bestünde jedoch noch ein Vermögen aus Bankguthaben in Höhe von DM 17.271,13. Abzüglich des Freibetrages von DM 16.000,00 ergebe sich ein verwertbares Vermögen in Höhe von DM 13.857,98. Die Bestimmung des Vermögens aus der Eigentumswohnung als Alterssicherung sei nicht objektiv glaubhaft gemacht worden.

Zur Begründung seiner zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, durch den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 sei eine abhelfende Entscheidung nur insoweit erfolgt, als festgestellt worden sei, dass er ab dem 14.05.2000 lediglich für einen Zeitraum von sechs Wochen nicht bedürftig sei. Gegen diese Anrechnung richte sich seine Klage. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau Vermögen aus Lebensversicherungen, Bankguthaben und Vermögen aus einer Eigentumswohnung. Soweit es das Vermögen aus den Lebensversicherungen betreffe, habe die Beklagte dies entsprechend der Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 für anrechnungsfrei erklärt. Hinsichtlich des Rückkaufswertes aus den Lebensversicherungen bestehe also zwischen den Parteien kein Streit mehr über die Anrechnung. Strittig sei aber die Anrechnung eines Bankguthabens und das Vermögen aus der Eigentumswohnung. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten sei dieses Vermögen nicht verwertbar und eine Verwertung auch nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten, insbesondere im Widerspruchsbescheid, habe er die bereits getroffene subjektive Zweckbestimmung hinsic...

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