rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 15.07.1998; Aktenzeichen S 8 U 149/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Kläger ein Bandscheibenschaden im Bereich L1/L2 links als Folge des Ereignisses vom 29.01.1995 anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am ...1950 geborene Kläger erlitt am 29.01.1995 einen Unfall. Beim Besuch des Gottesdienstes in der Evang. Kirche St.Jakobi in K ... leistete er einer bewusstlosen Frau Hilfe. Er transportierte sie - als ehemaliger Sanitäter - im vorschriftsmäßigen Rautek-Griff von der Kirchenbank in Richtung Sakristei. Beim Rückwärtsgehen verfehlte er die Stufe zur Sakristei und trat ins Leere. Er verspürte einen Stich im Rücken, fiel mit dem Rücken gegen eine konisch zulaufende Mauer und rutschte an ihr herunter. Nach dem Auftreten von Rückenschmerzen bemerkte er am Abend, dass sein linkes Bein gefühllos war. Nach zweitätiger Weiterarbeit suchte er wegen anhaltender Schmerzen iS einer linksseitigen Lumbalischialgie am 31.01.1995 den Allgemeinarzt Dr.P.M ... (K ...) auf. In der Zeit vom 16.02. bis 02.03.1995 wurde er im Krankenhaus Hohe Warte Bayreuth wegen eines subligamentären Bandscheibenvorfalles L1/2 links stationär behandelt (Operation vom 20.02.1995). Daran schloss sich ein Heilverfahren vom 16.03. bis 27.04.1995 in der Reha-Klinik Loipl, Bischofswiesen, an. Dort wurde als Vorerkrankung auf die operative Revision eines medialen Bandscheibenvorfalles im Segment L5/S1 1986 hingewiesen. Anschließend war der Kläger dort nochmals in stationärer Behandlung vom 18. bis 28.05.1995 zum Ausschluss einer Spondylodiszitis. Arbeitsunfähig war er vom 31.01. bis 03.02.1995 sowie - nach dreitägiger Weiterarbeit - ab 13.02.1995. Der Beklagte zog Befundberichte des Dr.M ... vom 10.08.1995 und des Radiologen Dr.H.-J.R ... (C ...) vom 09.08.1995, einen H-Arzt-Bericht von Dr.J.W ... (N ...) vom 11.08.1995, Arztberichte des Krankenhauses Hohe Warte B ... vom 11.08.1995 und der Reha-Klinik L ... B ... vom 16.08.1995 sowie einen Krankheitsbericht der Barmer Ersatzkasse Kronach vom 08.08.1995 zum Verfahren bei. Anschließend erstellte Dipl. med. M.W ... (N ...) am 18.12.1995/22.04.1996 ein chirurgisches Gutachten. Er führte aus, bei dem Kläger liege ein linksseitiger Bandscheibenvorfall in Höhe L1/2 sowie eine Lumboischialgie vor. Der vom Kläger geschilderte Unfallmechanismus sei aber nicht geeignet gewesen, die traumatische Zerreißung einer isolierten Bandscheibe ohne knöcherne Läsion zu bewirken. Vielmehr lägen hochgradige degenerative Veränderungen vor, so dass der Unfall vom 29.01.1995 keine rechtlich wesentliche Bedingung für den Bandscheibenvorfall darstelle.
Nach Vorlage eines weiteren Arztberichtes von Dr.R ... (Kernspintomographie vom 13.10.1995) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.02.1996 eine Entschädigung des LWS-Schadens ab. Er wies ua auf die seit 1966 sich wiederholenden Lumbalgien hin.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren verneinte der Chirurg Dr.E.L ... (Düssendorf) im Gutachten vom 10.07.1996 einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenleiden im Segment L1/L2. Die Beschwerden beruhten wesentlich auf den anlagebedingten Veränderungen iS einer Minderbelastbarkeit. Mit Bescheid vom 26.07.1996 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben mit dem Antrag, das Bandscheibenleiden L1/L2 als Folge des Ereignisses vom 29.01.1995 anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Das SG hat Befundberichte des Nervenarztes Dr.J.R ... (K ...) vom 18.10.1996, des Orthopäden Dr.D.M ... (L ...) vom 17.10.1996, des Allgemeinarztes Dr.P.M ... vom 24.10.1996, des Orthopäden Dr.P.P ... (C ...) vom 18.10.1996, des Chirurgen Dr.J.W ... vom 30.10.1996, den HV-Entlassungsberichte der Reha-Klinik A ..., Bad S ..., vom 20.05.1996, Arztberichte der Zentralklinik Bad B ... GmbH vom 17.04./04.06. und 21.08.1996 sowie ärztliche Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin, beigezogen. Anschließend hat es ein Gutachten des Orthopäden Dr.W.A ... (B ...) vom 14.07.1997 eingeholt. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der subligamentäre Prolaps in der Etage L1/L2 bereits vor dem Unfall vom 29.01.1995 beim Kläger bestanden habe. Dem Unfall komme nicht die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache zu. Auf Antrag des Klägers hat das SG gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein neurochirurgisches Gutachten des Dr.J.V ... (Klinikum Süd der Stadt N ...) vom 05.03.1998 veranlasst, der den Unfall vom 29.01.1995 nicht als ursächlich für die Entstehung bzw Verschlimmerung der Gesundheitsstörung des Klägers im Bereich L1/2 ansah. Neben dem Fehlen eines adäquaten Traumas sei die LWS eindeutig vorgeschädigt gewesen. Außerdem habe eine Prädisposition zu Bands...