rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 27.09.2001; Aktenzeichen S 10 P 98/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte entsprechend ihrem Teil-Anerkenntnis verurteilt, der Klägerin ab 1. Februar 2002 Leistungen nach Pflegestufe I zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. September 2001 zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung (PV) streitig.
Die am 1933 geborene Klägerin beantragte am 25.03.1998 Leistungen aus der PV. In dem durch eine Pflegefachkraft des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) nach einer Untersuchung am 22.07.1998 eingeholten Gutachten wurde festgestellt, dass die Klägerin im Durchschnitt täglich für 10 Minuten der Hilfe bei der Grundpflege bedürfe. Nachdem die Klägerin hiergegen Einwendungen erhoben hatte, wurde ein weiteres Gutachten von dem MDK vom 12.01.1999 eingeholt, in dem der Grundpflegebedarf mit 18 Minuten bewertet wurde.
Mit Bescheid vom 17.02.1999 lehnte die Beklagte darauf hin die Bewilligung von Leistungen ab. Nach Einlegung des Widerspruches erstellte der MDK ein weiteres Gutachten vom 06.05.1999, in dem ein Grundpflegebedarf von 27 Minuten festgestellt wurde. Nachdem die Klägerin auch diesen Feststellungen widersprochen hatte, fand am 19.11.1999 eine weitere Untersuchung statt: in dem anschließenden Gutachten vom 14.12.1999 bewertete die Pflegefachkraft des MDK den Bedarf in der Grundpflege mit insgesamt 30 Minuten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2000 wies die Beklagte sodann den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Vom SG zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und zur Führung sowie Vorlage eines Pflegetagebuches über einen Zeitraum von 14 Tagen aufgefordert, hat die Klägerin drei Monate später mit Schreiben vom 26.04.2001 mitgeteilt, sie habe sich bemüht, das Pflegetagebuch auszufüllen, jedoch habe sich seit einigen Wochen ihr Gesundheitszustand sehr verschlechtert, weshalb sie um Fristverlängerung um sechs bis acht Wochen bitte. Auf die Ladung zum 27.09.2001 hat sie mitgeteilt, sie sei von dem Termin völlig überrascht worden und habe auf eine Antwort auf ihr Schreiben vom 26.04.2001 gewartet. Zum Termin ist für die Klägerin niemand erschienen.
Mit Urteil vom 27.09.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Damit das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 103, 106 SGG zielgerichtet hätte nachgehen können, wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin nicht nur eine Klagebegründung, sondern auf die von ihr geforderten Unterlagen eingereicht hätte. Dann hätten weitere Arztberichte eingeholt und eine Untersuchung durch einen Sachverständigen eingeleitet werden können. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft gehe zu ihren Lasten.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass ihr fehlende Mitwirkungsbereitschaft unterstellt werde.
Das Sozial- und Versicherungsamt der Stadt K. hat auf Anforderung hin einen Bescheid vom 17.09.2001 übersandt, aus dem sich ergibt, dass das Amt die Kosten für verschiedene Pflegeleistungen übernommen hat. Der von der Klägerin benannte Pflegedienst H. GmbH hat auf Anfrage hin mit Schreiben vom 21.03.2002 mitgeteilt, die Klägerin nehme täglich morgens und abends Hilfe für das An- und Auskleiden sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung am Montag- und Freitagnachmittag für jeweils zwei Stunden in Anspruch. Monatlich fielen zusätzlich zweimal zwei Stunden für die Begleitung bei diversen Arzt- und Behördengängen an. Der zeitliche Umfang betrage für die morgendliche Hilfe 40 Minuten und für die abendliche 15 Minuten.
Im Auftrag des Gerichts hat die ärztliche Sachverständige Dr.B. nach Untersuchung der Klägerin am 10.07.2002 bei einem Hausbesuch das schriftliche Gutachten vom 19.07.2002 erstellt, in dem sie einen täglichen Bedarf in der Grundpflege von 51 Minuten und in der hauswirtschaftlichen Versorgung von 100 Minuten feststellt. Dieser Umfang der Pflegebedürftigkeit sei ab Februar 2002 gegeben.
Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie monatlich zweimal zwei Stunden vom Sozialamt K. Hilfe und Begleitung beim Verlassen der Wohnung bewilligt erhalte. Für die hauswirtschaftliche Versorgung genügten zweimal 120 Minuten nicht mehr. Sie sei im Herbst 1998 in einem total hilflosen Zustand aus dem Krankenhaus entlassen worden. Pflegebedürftigkeit im Umfang der Pflegestufe I bestehe seit 05.10.1998. Seit August 2002 sei der Zeitaufwand für die Grundpflege höher.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27.09.2001 und des Bescheides vom 17.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2000 zu verurteilen, ihr ab 05.10.1998 Leist...