rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 13.02.2001; Aktenzeichen S 5 AL 1223/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer Sperrzeit von zwölf Wochen und Erlöschens des Anspruchs ab 10.07.1999 streitig.
Der am 1970 geborene Kläger war seit 12.12.1996 arbeitslos und bezog seitdem Alhi. Nachdem der Kläger das ihm am 07.04.1999 unterbreitete Arbeitsangebot der Beklagten als Verkaufsmitarbeiter bei der Firma K. mit Rechtsfolgenbelehrung unter Hinweis auf die Folgen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit abgelehnt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.1999 den Eintritt einer Sperrzeit vom 17.04. bis 09.07. 1999 fest. Die hiergegen erhobene Klage (S 5 AL 1149/99) hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 13.02.2001 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 11.10.2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 31.05.1999 wurde dem Kläger postalisch ein Arbeitsangebot als Paketzusteller bei der Firma M. GmbH angeboten. Am 02.07.1999 erklärte der Kläger, dass er sich nicht mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen möchte, da es ihm aufgrund einer früheren Tätigkeit bei der Firma U. als Aushilfe und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Streitigkeiten mit dem verantwortlichen Vorgesetzten unmöglich erscheine, ein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei dieser Firma einzugehen.
Dementsprechend meldete auch die Firma M. GmbH (Firma M.) an die Beklagte zurück, dass sich der Kläger weder vorgestellt noch telefonisch oder schriftlich beworben habe. Nach der BewA über eine Beratung vom 02.07.1999 handelte es sich bei dem Vermittlungsvorschlag nicht um die Firma U., sondern um ein Unternehmen, das die Auftragsabwicklung/Paketdienst für U. übernommen hatte.
Mit Bescheid vom 14.07.1999 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 10.07.1999 aufgehoben werde, da der Anspruch erloschen sei. Die aufgrund der Arbeitsablehnung eingetretene zweite Sperr- zeit umfasse zusammen mit der bereits eingetretenen Sperrzeit 24 Wochen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16.08.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben, welche von der Beklagten als Widerspruch gewertet wurde. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die Firma M. arbeite sehr wohl mit und für die Firma U. und sei mit dieser im Lager von U. untergebracht.
Nach Ermittlungen bei der Firma M. , wodurch erneut bestätigt wurde, dass diese ein völlig eigenständiges Unternehmen ist, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.1999 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Arbeitsablehnung gehabt, da die Firma M. ein völlig eigenständiges Unternehmen sei. Die Arbeitsstelle sei in jeder Hinsicht zumutbar gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2001 hat der Kläger erklärt, er habe sich nach seiner Stellungnahme vom 02.07. 1999 mit der Firma M. , Frau Z. , in Verbindung gesetzt, die ihm erklärt habe, sie habe Leute nur bis maximal 25 Jahre alt gesucht. Dabei hat er auch auf ein entsprechendes Zeitungsinserat verwiesen.
Mit Urteil vom 13.02.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit als Paketzusteller sei dem Kläger aufgrund seiner langanhaltenden Arbeitslosigkeit zumutbar gewesen. Davon abgesehen, dass die geltend gemachte Altersbeschränkung gegenüber der Beklagten nicht geäußert worden sei, sei davon auszugehen, dass die Altersangaben nur in dem Sinne gemeint gewesen seien, dass jüngere Bewerber gesucht werden. Eine Überschreitung der Altersgrenze um drei Jahre stelle von vornherein bei weiterer Geeignetheit keinen Ablehnungsgrund dar. Im Übrigen habe der Kläger für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses auch keinen wichtigen Grund gehabt.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen erneut vor, dass die Firma U. der "Chef" der Firma M. gewesen sei. Im Übrigen weist er erneut auf die Alterbegrenzung im Zeitungsinserat hin. Darüber- hinaus sei die Firma M. seit dem 30.08.1999 nicht mehr existent.
Auf eine entsprechende gerichtliche Nachfrage teilte die Beklagte mit, dass am 08.03.2000 der Antrag der Firma M. auf Eröffnung des Konkursverfahrens beim Amtsgericht Deggendorf mangels Masse abgewiesen worden sei. Zum 30.08.1999 habe die Firma noch bestanden, nachdem ihr ein Insolvenzgeld-Anspruch bis Februar 2000 vorliege. Das Stellenangebot sei nicht mit der Altersangabe 20 bis 25 Jahre eingeschränkt gewesen, da dies sonst unter der Rubrik Kenntnisse/Fertigkeiten aufgenommen worden wäre.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgericht...