Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Blindengeld für den 1912 geborenen und am 30.12.2001 verstorbenen W. B. streitig. Der verstorbene W. B. beantragte am 01.08.2000 die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz. In dem daraufhin angeforderten Befundbericht hat die Augenärztin Dr. L. mitgeteilt, dass die letzte augenärztliche Untersuchung am 08.06.1999 nur wegen eitriger Konjunktivitis stattgefunden habe, die letzte Visusprüfung datiere vom 18.07.1997, dabei sei auf beiden Augen ein unkorrigierter Wert von 0,03 und ein korrigierter Wert von 0,07 festgestellt worden. Daraufhin hat der Beklagte die Augenärztin Dr. B. mit der augenärztlichen Untersuchung des verstorbenen W. B. im Rahmen eines Hausbesuches beauftragt. In dem Gutachten vom 27.09.2000 hat die Gutachterin Dr. B. mitgeteilt, dass eine Visusprüfung beim Kläger nicht möglich gewesen sei, weil dieser völlig apathisch in einem Liegewagen vorgefunden worden sei, keinerlei Mitarbeit möglich gewesen sei und er nicht die Augen geöffnet habe.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 27.10.2000 den Antrag auf Zahlung von Blindengeld abgelehnt. Die Prüfung habe ergeben, dass bei Herrn W. B. zurzeit eine Blindheit im Sinne des Art.1 Abs.2 BayBlindG nicht vorliege. Nach dem Sehtest vom 18.07.1997 betrage die Sehschärfe (korrigiert) auf dem rechten und auf dem linken Auge 0,07, also jeweils mehr als 1/50. Bei der amtsärztlichen Augenuntersuchung am 27.09.2000 durch Frau Dr. B. hätten auf Grund des Gesundheitszustandes von Herrn W. B. keinerlei Angaben zur Sehschärfenbestimmung gemacht werden können. Im sozialrechtlichen Verfahren gelte der Grundsatz der objektiven Beweislast. Danach trage der Antragsteller die Folgen, wenn nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine anspruchsbegründende Tatsache nicht festgestellt werden könne.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 25.11.2000. Neuere Befunde der Augenärztin Dr. L. habe die Beklagte sich nicht geben lassen. Es sei zwar eine Amtsärztin mit der Untersuchung beauftragt worden, die am 27.09.2000 jedoch keine Feststellungen getroffen habe. Da die Untersuchung wegen des Gesundheitszustandes des W. B. unterblieben sei, müsse ein weiterer Termin durch den Amtsarzt vorgesehen werden.
Die Medizinaldirektorin Dr. L. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.03.2001 darauf hingewiesen, dass wegen des völligen Fehlens der Mitarbeit von Herrn B. lediglich eine rein morphologische Beurteilung der Augen möglich gewesen sei. Es habe kein Befund festgestellt werden können, der eine einer Blindheit gleich zu achtende Sehstörung belege. Links habe zwar ein deutlicher Katarakt bestanden, rechts sei der Katarakt aber bereits operiert und eine Kunstlinsenimplantation vorgenommen worden. Eine nähere Bestimmung des Sehvermögens sei klinisch nicht möglich gewesen und werde auch in Zukunft nicht möglich sein. Die Mitwirkungsmöglichkeiten von Herrn B. seien offenbar bereits im Juli 1997 sehr eingeschränkt gewesen. Eine Gesichtsfeldbestimmung sei auch damals bereits nicht mehr möglich gewesen. Bei Fehlen jeglicher Mitwirkung könnten lediglich noch apparativ-technische Untersuchungen durchgeführt werden, im Falle von Herrn B. nur noch ein Blitz-VEP und bildgebende Verfahren des ZNS. Der daraufhin eingeschaltete Arzt für Augenheilkunde Dr. B. hat in seinem Befundbericht vom 23.08.2001 mitgeteilt, dass bei Herrn W. B. eine VEP-Untersuchung und eine Feststellung der Refraktion nicht durchführbar gewesen sei.
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt, sei es anlässlich der versorgungsärztlichen Untersuchung am 27.09.2000 nicht gelungen, das genaue Ausmaß der offensichtlich vorliegenden Sehstörung festzustellen. Auch die im Widerspruchsverfahren anberaumte Untersuchung durch Dr. B. vom 23.08.2001 habe nicht klären können, ob Blindheit im Sinne des BayBlindG vorliege, da der Visus nicht zu beurteilen gewesen sei und der Versuch, eine VEP-Untersuchung durchzuführen, daran gescheitert sei, dass Herr B. nicht in eine Position habe gebracht werden können, die die Durchführung der VEP-Untersuchung erlaubt hätte. Es lasse sich deshalb nicht der objektive Nachweis erbringen, dass Blindheit im Sinne des BayBlindG vorliege.
Dagegen richtet sich die Klage vom 01.11.2001 durch die bevollmächtigte Tochter von Herrn W. B., die mit Schreiben vom 16.12.2001 und 18.12.2001 näher begründet wurde. Frau Dr. L. habe auf Grund einer augenärztlichen Untersuchung am 13.12.2001 eine erhebliche Verschlechterung der Sehkraft festgestellt. Es werde beantragt, ein Gutachten bei der Augenärztin Dr. L. anzufordern und zum Gegenstand des Verf...