Leitsatz (amtlich)

1. Die persönliche Pflege, die einem Versorgungsberechtigten durch seine Ehefrau zuteil wird, ist "fremde" Pflege iS des § 35 Abs 1 S 5 BVG.

2. Unbeschadet ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflichten ist die Ehefrau eines Versorgungsberechtigten nicht verpflichtet, diesen bei dauernder Hilflosigkeit - ggf unter Verzicht auf eigene Berufstätigkeit - persönlich zu pflegen.

 

Orientierungssatz

Es ist der Zweck des Bundesversorgungsgesetzes, dem Versorgungsberechtigten die für seine Pflege nötigen Mittel zumindest in Form einer pauschalen Abgeltung zur Verfügung zu stellen. Insofern ist die Unterhaltspflicht der Ehefrau nach § 1360a Abs 1 BGB subsidiär.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1655956

Breith. 1984, 788

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