Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut. Der 1951 geborene Kläger hat nach Volksschule, Realschule und Fachoberschule eine Berufsausbildung als Bankkaufmann absolviert. Das Sozialpädagogikstudium an der Fachhochschule in R. von 1978 bis 1982 hat er als Diplomsozialpädagoge abgeschlossen.

Mit Formularantrag vom 28. Dezember 1998 hat der Kläger Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut gestellt. In dem Antrag weist der Kläger auf Praktika in der Kinder- und Jugendtherapie bei der Jugenderholungsstätte beim Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) und auf zwei Semester in der Fachklinik in F. und eine Hospitanz in einer psychologischen Kassenpraxis hin, des Weiteren auf eine Weiterbildung in der psychotherapeutischen Verhaltenstherapie bei der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie in T. von 1985 bis 1988 mit Abschlusszertifikat, auf eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie im Rahmen der Weiterbildung zum Kinder- und Jugendlichen-Verhaltenstherapeuten bei der Bayerischen Akademie für Psychotherapie bei Dr.med. S. in M. 1995 mit Abschlusszertifikat, auf eine Fortbildung in Psychotherapie beim Institut für Therapieforschung in M./F. (IFT) und auf seine umfassende Heilpraktikerzulassung nach berufsbegleitender Ausbildung und Anerkennung nach dem Heilpraktikergesetz, des Weiteren auf eine Supervision seiner Jugendlichen- und Erwachsenentherapie 1982 bis 1989 bei Herrn Dipl.Psych. S. , von 1985 bis 1987 bei Herrn Dipl.Psych. K. , 1985 bei Herrn Dipl.Psych. K. und 1988 bei Herrn Dipl.Psych. L. sowie in der Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie 1995 im Rahmen seiner Ausbildung bei der BAP München, bei Herrn Dr.L. (kassenärztlich anerkannter Supervisor für Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie) in R. , fünf Fälle mit Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie.

Der Zulassungsausschuss Ärzte Oberpfalz hat mit Beschluss vom 19. April 1999/Bescheid vom 3. Mai 1999 den Antrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger sei als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert und habe mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 8. März 1999 die Zulassung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für den Vertragsarztsitz K.straße , F. erhalten. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 25. März 1999, welches dem Zulassungsausschuss in Kopie vorliege, sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nicht erteilt werden könne. Der Kläger könne somit die Voraussetzung nach § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 SGB V nicht erfüllen. Der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut sei daher mangels Vorlage der erforderlichen Approbationsurkunde abzulehnen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 4. Juni 1999. Auch ohne Approbationsnachweis sei dem Kläger eine bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen. Die Nichtzulassung verletze den Kläger in seiner Berufsfreiheit gemäß Art.12 GG. Die Einschränkung der Berufsfreiheit durch § 12 PsychThG sei rechtswidrig. Der Kläger könne Berufsschutz nach den Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangsregelung bei neu eingeführten beruflichen Qualifikationsanforderungen aufgestellt habe (vgl. BVerfGE 68, 270, 284; 75, 246, 272), beanspruchen. Er könne seine Zulassungsrechte unmittelbar aus Art.12 GG ableiten und entsprechend darauf die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut stützen. Der Kläger habe seinen Studienabschluss als Diplomsozialpädagoge im Jahre 1982 an der Fachhochschule R. erworben. Seitdem habe er sich theoretisch und praktisch unter Einsatz erheblicher finanzieller und immaterieller Investitionen zum Psychotherapeuten aus- und fortbilden lassen. Der Kläger sei existenziell auf die Erteilung der bedarfsunabhängigen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut angewiesen. Seine seit über zehn Jahren betriebene Praxis sei schwerpunktmäßig auf Erwachsenenpsychotherapie ausgerichtet. Auch wolle er die berufliche jahrelange Tätigkeit im Bereich der Erwachsenentherapie weiterführen. Da der Kläger mit Ausnahme des Studienabschlusses im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleich stehenden Hochschule die Voraussetzungen der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erfülle, sei ihm wegen der Verfassungswidrigkeit von § 12 PsychThG die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psycho...

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