Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.09.2001 insoweit abgeändert, als die Kläger auf die Widerklage der Beklagten verurteilt werden, einen Betrag von 15.455,79 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger beider Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger der Beklagten einen Betrag von 15.455,79 Euro (30.228,90 DM) zu erstatten haben.

Die am 07.06.1981 verstorbene C. G. bezog von der Beklagten Witwenrente aus der Versicherung ihres am 23.02.1973 verstorbenen Ehemannes M. G. . Über ihren Tod hinaus wurden die monatlichen Rentenzahlungen auf das Konto ihrer Tochter und Bevollmächtigten A. G. überwiesen. Im Rahmen einer Überprüfungsaktion erfuhr die Beklagte im Dezember 1998 vom Tode der Rentenberechtigten. Sie errechnete für die Zeit vom 01.07.1981 bis 31.01.1999 eine Überzahlung der Rentenleistungen in Höhe von 56.690,62 DM. Auf Anforderung des Postrentendienstzentrums A. überwies die kontoführende Kreis- und Stadtsparkasse H. einen Betrag in Höhe von 7.948,72 DM (Rentenzahlungen für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.01.1999). Dem nachfolgenden Rückforderungsersuchen des Postrentendienstzentrums vom 28.01.1999 und der Beklagten vom 26.02.1999 entsprach die Kreis- und Stadtsparkasse H. insofern, als sie einen weiteren Betrag von 18.513,00 DM überwies. Hierzu teilte das Geldinstitut unter dem 05.03.1999 mit, dass das Konto der A. G. zum Zeitpunkt des Eingangs der Rentenrückforderung am 01.02.1999 durch das Postrentendienstzentrum ein Guthaben von 18.514,04 DM aufgewiesen habe. Verfügungen seien nach Eingang der Rentenüberweisungen nicht getroffen worden.

Die Kontoinhaberin A. G. ist am 18.03.1999 ebenfalls verstorben. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 30.11.1999 forderte die Beklagte von den Klägern als Miterben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach A. G. die Rückzahlung der überzahlten Rentenleistungen, und zwar in Höhe des noch verbleibenden Betrages von 30.228,90 DM. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 08.05.2000 zurück. Die Tochter der Rentenberechtigten, A. G. , sei nach § 118 Abs 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Erstattung der Überzahlung verpflichtet gewesen. Bei diesem Erstattungsanspruch, für den die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelte, handele es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, für die für die Kläger als Miterben eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe.

Hiergegen erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Zur Begründung führten sie aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Überzahlung fehle. Erben gegenüber könne sich die Beklagte allenfalls auf die Vorschrift des § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI berufen, nach der ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unberührt bleibe. Dies gelte jedoch nicht gegenüber den Klägern als Erben der verstorbenen Tochter der Rentenberechtigten. Darüber hinaus sei nicht nur den Erben, sondern auch den Klägern als "Erbeserben" nach § 45 SGB X Vertrauensschutz zuzubilligen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Rückforderungsansprüche hinsichtlich der vor dem 01.01.1995 geleisteten Rentenzahlungen verjährt seien. Es gelte die Verjährungsfrist für Sozialleistungsansprüche.

Das SG hat die Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 27.09.2001 antragsgemäß die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Ein Rückforderungsanspruch gegen die Kläger scheide aus, da allein die verstorbene Tochter der Rentenberechtigten die überzahlten Leistungen in Empfang genommen oder über diese verfügt habe. Ein Rückgriff auf erb- rechtliche Vorschriften sei nicht möglich.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es sei unstreitig, dass die Kläger weder als Verfügende noch als Empfänger der überzahlten Rentenleistungen iS des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI anzusehen seien. Jedoch sei die Rückzahlungsverpflichtung der A. G. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kläger als deren Erben übergegangen. Die Verjährungsregelung für Sozialleistungsansprüche sei nicht anwendbar, da sie nicht für Rückforderungsansprüche gelte. Dies zeige auch die ab 29.06.2002 geänderte Fassung des § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI, die eine Verjährungsfrist von vier Jahren bestimme, und zwar mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der zuständige Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und vom Erstattungsverpflichteten erlangt habe. Gegen die Tochter der Rentenberechtigten habe daneben ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs 2 SGB X in Verbindung mit § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI bestanden, der ebenfalls auf die Kläger als Erben übergegangen sei. Das Vorliegen von Vertrauensschutz sei hier allein bei der verstorbenen A. G. zu prüfen. Fü...

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