nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 24.02.1999; Aktenzeichen S 12 RJ 847/97 A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1941 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat Kroatien war er vom 20.10.1965 bis 08.09.1966 und nach seiner Rückkehr aus Deutschland vom 01.01.1983 bis 03.09. 1996 insgesamt 14 Jahre, 2 Monate und 7 Tage versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 04.09.1996 ist er in seiner Heimat als Invalide anerkannt.

Am 05.02.1970 hatte er eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war mit geringen Unterbrechungen bis 31.12.1982 nach einer Arbeitgeberauskunft gegenüber der Beklagten vom 29.06.1993 überwiegend als Bauhelfer beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.01.1983 bis 15.12.1983 kehrte der Kläger in seine Heimat zurück.

Erstmals hatte der Kläger am 09.01.1986 Rentenantrag gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.1987 und Widerspruchsbescheid vom 05.05.1988 abgelehnt hatte, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit beim Kläger vorlägen. Einen weiteren Rentenantrag vom 03.07.1992 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.1993 und Widerspruchsbescheid vom 25.10.1993 ebenso ab.

Zuletzt beantragte der Kläger am 18.04.1996 erneut über den kroatischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom 06.11.1996 stellten die Kommissionsärzte Dr.P. und Dr.P. als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat, eine Polyneuropathie und einen arteriellen Bluthochdruck bei Hochdruckherz fest. Der Kläger sei mit Rücksicht darauf zu keiner Erwerbstätigkeit als Bauhelfer, jedoch noch zu einer halb- bis unter vollschichtigen Tätigkeit mit leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen in der Lage. Der Ärztliche Dienst der Beklagten sah den Kläger noch für leichte Arbeiten vollschichtig ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegende einseitige Körperhaltung, Schicht oder Nachtdienst und nicht auf Leitern und Gerüsten einsatzfähig.

Mit Bescheid vom 02.01.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Der Kläger sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in der Lage.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.1997 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Das Sozialgericht hat ein ärztliches Sachverständigengutachten des Internisten Dr.P. zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers mit einem Zusatzgutachten auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr.S. eingeholt. Dr.S. kommt in seinem Gutachten vom 23.02.1999 zu dem Ergebnis, dass neben einem traumatischen Teilverlust der linken Hand eine Arthrose des rechten Handgelenkes, degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, eine verformende Arthrose des linken Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung und eine Versteifung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes zu erheben seien. Die Greiffunktion der linken Hand sei erhalten. Hinweise auf eine Polyneuropathie hätten sich bei der Untersuchung nicht ergeben. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, nicht auf Leitern und Gerüsten in der Lage.

Dr.P. stellte in seinem Gutachten vom 23.02.1999 als weitere Gesundheitsstörungen eine arterielle Hypertonie, eine geringe Steatosis der Leber fest und äußerte den Verdacht auf eine obstruktive Atemwegserkrankung. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden die Beschwerden von Seiten des orthopädischen Fachgebietes. Zusammenfassend hat er den Kläger noch zu leichten Arbeiten vollschichtig in der Lage beurteilt. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Feinarbeiten mit der linken Hand, Akkord- oder Schichtarbeiten und Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe oder Staub müssten dabei vermieden werden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24.02.1999 die Klage darauf abgewiesen. Angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens und seiner in Deutschland versicherungspflichtigen Tätigkeit als ungelernter Arbeitnehmer sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe daher keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt.

Der Senat hat Gutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.

Dr.K. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 16.11.2001 ein chronisches Lumbalsyndrom ohne begleitende neurologische Ausfälle fes...

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