rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 15.03.2001; Aktenzeichen S 5 RJ 732/99 A)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1948 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat hat sie vom 01.02.1966 bis 07.01.1969 und vom 01.11.1987 bis 20.04.1998 insgesamt 9 Jahre, 3 Monate und 8 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Nach den Vorschriften ihrer Heimat ist sie als Invalide der I. Kategorie anerkannt und bezieht vom kroatischen Versicherungsträger seit 20.04.1998 Invalidenrente.

Am 11.04.1969 hatte sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war hier ohne wesentliche Unterbrechungen bis zu ihrer Schwangerschaft im Jahre 1979 beschäftigt. Nach ihren Angaben war sie in dieser Zeit zunächst als Fabrikarbeiterin und später als Hausmeisterin und Putzfrau beschäftigt gewesen. 1985 kehrte sie in ihre Heimat zurück.

Am 20.04.1998 beantragte die Klägerin über den Versicherungsträger ihrer Heimat Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom 05.11.1998 stellten die Kommissionsärzte M.M. und D. R. als Gesundheitsstörungen eine Gehirnblutung im Jahre 1995 mit diskreter Halbseitenlähmung rechts, ein beginnendes psychoorganisches Syndrom, einen arteriellen Bluthochdruck bei Hochdruckherz und Herzleistungsminderung, ein Übergewicht sowie ein Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule fest. Zusammenfassend beurteilten sie die Klägerin nur noch zu einer unter zweistündigen Tätigkeit mit leichten Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen zu ebener Erde und in geschlossenen temperierten Räumen sowie ohne Wechselschicht oder Nachtschicht, Akkord- oder Fließband oder besondere Belastungen in der Wirbelsäule in der Lage. Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten sah die Klägerin noch zu einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig in der Lage.

Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 5. Februar 1999 den Rentenantrag ab. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, vollschichtig eine leichte Arbeit auszuüben, sei die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1999 zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Sie sei nach den Vorschriften ihrer Heimat als Invalide der I. Kategorie anerkannt und beziehe Invalidenrente, da sie nach der Beurteilung der Invalidenkommission zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage sei. Sie habe deshalb auch Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung.

Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten auf neuro-psychiatrischem und internistisch-sozialmedizinischem Fachgebiet durch die Dres. W. und T. zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin eingeholt.

Dr.W. hat in seinem Gutachten vom 25. November 2000 nach klinischer Untersuchung als Gesundheitsstörungen einen Zustand nach subarachnoidaler Hämorrhagie ohne Lähmungserscheinungen oder wesentliche motorische Beeinträchtigung sowie einen Spannungskopfschmerz bei muskulärer Dysbalance der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Beteiligung der Extremitäten festgestellt. Ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine andere massive Folge der beschriebenen Hämorrhagie im Sinne einer kognitiven oder affektiven Leistungseinbuße bestehe nicht. Es seien der Klägerin mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand von Seiten seines Fachgebietes leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne besondere Belastung der Wirbelsäule vollschichtig möglich.

In ihrem Gutachten vom 22.12.2000 hat Dr.T. als weitere Gesundheitsstörungen einen Bluthochdruck mit Augenhintergrundveränderungen, ein Übergewicht mit Fett-, Harnsäure- und Blutzuckerstoffwechselstörung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden sowie ein Schulter-Arm-Syndrom beidseits festgestellt. Diese Gesundheitsstörungen beeinträchtigten das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin weder im Einzelnen noch in ihrer Summe in schwerwiegendem Ausmaß. Der Klägerin könnten noch vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne Stressbelastung zugemutet werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei jedoch körperlich zu schwer und nicht mehr zumutbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch erwerbsunfähig im Si...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge