Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftigkeit. Bedarfsgemeinschaft. Partner. Eheähnliche Gemeinschaft. Gemeinsamer Haushalt. Darlehen. Mitwirkung. Existenzgründungszuschuss
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat das Sozialgericht einen bereits in der ersten Instanz gestellten Antrag übersehen, darf das Landessozialgericht über diesen Antrag in eigener Zuständigkeit entscheiden.
2. Mangels Nachweises von Hilfebedürftigkeit scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus, wenn der Antragsteller mit seiner Partnerin eine Bedarfsgemeinschaft bildet und sich beide gegenüber dem Grundsicherungsträger weigern, Angaben zu ihrem Einkommen oder Vermögen zu machen.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a, § 9 Abs. 1, 2 S. 2, § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 421l
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses gemäß § 421 l Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie hilfsweise für die Zeit vom 01.01.2005 bis 09.10.2006 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat und dabei insbesondere, ob das Einkommen und Vermögen der Zeugin C. (G) im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.
Der 1959 geborene ledige Kläger bezog nach einem vorübergehenden Aufenthalt in S. - er wohnte dort "bei C." - seit 01.01.2001 mit Unterbrechungen Sozialhilfe (u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der Lebensgrundlage nach § 30 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -), ohne dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit G angenommen wurde. Er war als freier Journalist tätig. Zusammen mit G zog er im Frühjahr 2001 nach A-Stadt, B. Straße, 2003 in die M. Hauptstraße und am 15.10.2007 in die A-Straße. Hinsichtlich der Wohnung M. Hauptstr. sollten der Kläger und G jeweils die Hälfte der Unterkunftskosten tragen.
Am 23.11.2004 beantragte der Kläger die Bewilligung von Alg II. Er und G würden zusammen wohnen und sich die Mietkosten teilen. Seine beruflichen Aufwendungen wie auch sein Einkommen als freier Journalist seien unterschiedlich. Auskünfte hierzu könnten in der Regel erst nachträglich gegeben werden. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Mitarbeiter der Beklagten fest, die Wohnung in der M. Hauptstr. bestehe aus einem großen, aus zwei Zimmern zusammengelegten Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Im Wohnzimmer befinde sich der PC und das FAX-Gerät, das "Archiv" des Klägers befinde sich im Flur.
Mit Schreiben vom 24.01.2005 forderte die Beklagte ausgehend vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft den Kläger auf, Einkommen und Vermögen von G sowie sein eigenes Einkommen darzulegen, wobei Betriebsausgaben im Einzelnen zu belegen seien, soweit mehr als 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht würden.
Unterlagen für den Zeitraum ab 01.01.2005 legte der Kläger nicht vor. Er erklärte vielmehr, Schreiben, Aktenschränke und Konferenztisch für seine journalistische Tätigkeit ständen im Wohnzimmer und Flur und würden ca. 20 qm Wohnfläche in Anspruch nehmen. Er legte allerdings eine selbstverfasste Gewinn- und Verlustrechnung für 2002 - gefertigt für das Finanzamt A-Stadt vom 14.01.2004 ohne jegliche Belege - vor und gab an, 2003 12.874,04 EUR Bruttoeinnahmen erzielt zu haben. G teilte mit, sie sei nicht mehr bereit, die Existenz des Klägers zu finanzieren, er sei mit der Miete in Rückstand. Die Miete selbst würde von ihrem Konto abgebucht werden.
Mit Schreiben vom 02.02.2005 bot die Beklagte vergebens einen Besprechungstermin zur Klärung der Einkommensverhältnisse und Einkommensnachweise des Klägers an. Am 23.02.2005 übersandte der Kläger eine Bilanz von 2005, ohne jedoch Belege für die geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 1.847,00 EUR, denen Einnahmen in Höhe von 400,00 EUR netto gegenüber stünden, vorzulegen.
Der Kläger teilte der Beklagten mit bzw. gab bei einer Vorsprache dort an, ohne eine Unterstützung durch G wäre er obdachlos geworden. Auch sei bis 30.12.2004 lediglich eine Wohngemeinschaft angenommen worden. Er bitte, die Privatsphäre der G zu respektieren. Die individuelle Nutzung der Wohnung (gemeinsamer Schlafraum) sei für die Bewertung völlig irrelevant. Die benötigte Bürofläche betrage lediglich 3,35 qm, sein Einkommen könne er nicht vorab schätzen. Bei den Betriebsausgaben seien steuerrechtliche Regelungen und Pauschalen zu berücksichtigen. Es würden als Ausgaben Miet- und Nebenkosten für Wohnung incl. Büro anfallen. Die Betriebsausgaben seien höher als 30 % der Betriebseinnahmen. Für Februar 2005 rechne er mit einem Einkommen von 0 EUR, habe aber fixe Betriebsausgaben in Höhe von geschätzt 500,00 EUR. Im Rahmen einer beruflich bedingten Auslandsreise habe er ...