Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Kindererziehungszeiten. Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus freiwilliger Versicherung. Beitragsbemessungsgrenze. Beitragserstattung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Berechnung von Entgeltpunkten für Zeiten des Zusammentreffens von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung nach § 70 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 6 iVm mit der Anl 2b SGB 6 bei fehlender Regelung einer Erstattung der wegen der Beitragsbemessungsgrenze nicht zum Tragen kommenden Beiträge bzw Beitragsanteile und fehlender Möglichkeit der Übertragung von Beiträgen auf im Versicherungsverlauf nicht belegte Zeiten verstößt nicht gegen das GG.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf höhere Altersrente infolge einer zeitlichen Verschiebung von wirksam entrichteten freiwilligen Versicherungsbeiträgen bzw. deren Erstattung.
Die 1937 geborene Klägerin erhält von der Beklagten Altersrente nach § 36 SGB VI seit 01.09.2000 (Bescheid vom 25.05.2000, in der Folgezeit laufend Neuberechnungsbescheide wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen bzw. Bewilligung von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung). Im Versicherungsverlauf sind für die Zeit von Dezember 1969 bis einschließlich Februar 1975 Freiwillige Beiträge ausgewiesen, in der Zeit vom 01.12.1969 bis 30.09.1970 und vom 01.04.1972 bis 31.03.1975 daneben auch Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 25.05.2000 beantragte die Klägerin mit einem am 05.12.2000 eingegangenen Schreiben, die durch Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden und daher nicht voll zur Anrechnung kommenden freiwilligen Beiträge zu erstatten oder auf beitragsfreie Folgejahre in ihrem Versicherungsverlauf zu verschieben. Zur Begründung führte sie an, sie hätte in Kenntnis der heutigen Rechtslage die Beiträge so auf die einzelnen Jahre verteilt, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten und die Beiträge voll rentensteigernd wirksam geworden wären.
Die Beklagte wies mit aufklärendem Schreiben vom 08.02.2001 daraufhin, dass eine Verschiebung bzw. Erstattung der betroffenen Beiträge nicht möglich sei, und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zurück. Die Bewertung der mit den Zeiten der Kindererziehung zusammentreffenden Beiträge sei nach den maßgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zutreffend erfolgt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) hat dieses die weiterhin auf Verschiebung der mit den Kindererziehungszeiten zusammentreffenden freiwilligen Beiträge auf spätere Jahre ohne Beitragsleistung oder alternativ auf Rückzahlung gerichtete Klage mit Urteil vom 10.02.2004 abgewiesen.
Es sah den angefochtenen Widerspruchsbescheid, in dem erstmals über den Antrag auf Rückerstattung oder Verschiebung der fraglichen Beiträge entschieden worden sei, als (formell rechtswidrigen) Erstbescheid an und hielt die Durchführung des fehlenden Vorverfahrens nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes für entbehrlich, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 wie auch in der Klageerwiderung und mit ihrem klageabweisenden Antrag in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keine andere Entscheidung treffen würde. In der Sache führte das SG aus, für die begehrte Erstattung der Beiträge fehle es ebenso wie für ihre Verschiebung an einer Rechtsgrundlage.
Eine Beitragserstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Abs. 6 dieser Vorschrift die Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden könne. Auch führe sie zur Auflösung des gesamten bisherigen Versicherungsverhältnisses. Dies sei von der Klägerin nicht gewollt. Eine Erstattung nach § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) scheitere daran, dass diese Vorschrift nur zu Unrecht entrichtete Beiträge erfasse. Die streitigen Beiträge der Klägerin seien aber nicht zu Unrecht entrichtet. Zwar seien die vor dem 01.01.1986 zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung durch die mit Wirkung vom 01.07.1998 erfolgte Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI abweichend vom früheren Recht Pflichtbeitragszeiten und erhielten bei der Rentenberechnung für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zuzüglich der Entgeltpunkte für sonstige Zeiten, jedoch höchstens bis zu den Werten der Anlage 2 b zum SGB VI, womit sichergestellt werde, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf die Zahl der Entgeltpunkte begrenzt werde, die bei einer Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar seien. Durch diese Änderung würden die zuvor für die gleiche Zeit g...